HILFE!!! Abrechnung gegenüber der Agentur für Arbeit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Suza
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#1

21.02.2008, 10:16

Wir haben einen Mandanten dem die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zu unrecht gesperrt hat. Dagegen haben wir dann Widerspruch eingelegt usw. Danach hat die Agentur für Arbeit die Sperrzeit aufgehoben und der Mdt kriegte sein Arbeitslosengeld.

Jetzt hat uns die Agentur für Arbeit angeschrieben das unserem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen worden ist und das die im Widerspruchsverfahren enstandenen notwendigen Aufwendungen gegen Antrag an die Agentur für Arbeit erstattet werden.

Was kann ich hier abrechnen???

Kann mir jemand helfen???
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Kichererbse
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#2

21.02.2008, 10:22

m.E. ne 2400 VV RVG als Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, so rechnen wir zumindest immer gegenüber der ARGE ab.
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_steffi_

#3

21.02.2008, 10:26

Ja, na klar doch.

ich würde eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG abrechnen (1,3 Geb.)

LG
Steffi
NiTa
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#4

21.02.2008, 10:28

Du kannst eine Geschäftsgebühr (2400 VV RVG) und Erledigungsgebühr (1005 VV RVG) mit Spesen, MwSt abrechnen, dies wurde bei uns erstattet bei einem Widerspruch dem auch in vollem Umfang entsprochen wurde.
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Suza
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#5

21.02.2008, 10:30

Also soll ich eine 2400 + 1005 + Auslagen + Mwst gegenüber der Agentur für Arbeit abrechnen???
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D@ni
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#6

21.02.2008, 10:31

Ja! Genauso machen wir das auch immer!
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Kichererbse
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#7

21.02.2008, 10:31

Ja würd ich so machen.
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JuddelB
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#8

21.02.2008, 10:35

Hallöle!
Also wir machen das so:
Geb. Nr. Bezeichnung Gebühr in €
2500 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§ 3 RVG) 240,00
7002 Auslagenpauschale 20,00
Zwischensumme 260,00
7008 19,00 % Umsatzsteuer von 260,00 € 49,40
Summe 309,40

Schöne Grüße
JuddelB
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Kichererbse
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#9

21.02.2008, 10:37

Anmerkung JuddelB: 2500 ist inzwischen Beratungshilfegebühr ;)
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Suza
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#10

21.02.2008, 10:38

Und rechnet ihr keine Erledigungsgebühr ab???
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