Hallo Ihr Lieben… ich bin gerade etwas irritiert wegen eines Gegenstandswertes.
Wir haben die Gegenseite aufgefordert,
1. eine Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV an uns zu übermitteln (Gegenseite hatte vorher trotz Aufforderung durch die Mandantschaft diese nicht übersandt)
2. wurde Gegenseite zur Zahlung eines restlichen Arbeitsentgelts von 48,00 € aufgefordert.
Was würdet Ihr hier als GW zugrunde legen?
48,00 € sind ja klar.
Was aber kann für die Übersendung der Bescheinigung angesetzt werden?
GW für Übermittlung einer Bescheinigung
Hallo Stine!
Die 48,00 EUR (sind ja klar) und laut BAG, Beschluss vom 23. Mai 2001 zu AZ 17 Ta 6083/01 je Arbeitspapier 200 DM (!). Ein höherer Wert ist nur festzusetzen, wenn dies aufgrund konkreterer Angaben gerechtfertigt ist. Derzeit dürfte man wohl 150,00 EUR als Mittelwert anzusetzen haben.
(Jut, dass ich einen angehenden Fachanwalt für Arbeitsrecht im Nebenzimmer habe...)
Die 48,00 EUR (sind ja klar) und laut BAG, Beschluss vom 23. Mai 2001 zu AZ 17 Ta 6083/01 je Arbeitspapier 200 DM (!). Ein höherer Wert ist nur festzusetzen, wenn dies aufgrund konkreterer Angaben gerechtfertigt ist. Derzeit dürfte man wohl 150,00 EUR als Mittelwert anzusetzen haben.
(Jut, dass ich einen angehenden Fachanwalt für Arbeitsrecht im Nebenzimmer habe...)
Liebe Grüße,
romex
romex
Oh... hat sich schon erledigt.
hab eben was gefunden:
"Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 20.12.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 3.770,00 Euro für das Verfahren und auf 5.623,66 Euro für den Vergleich festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat dabei für den Feststellungsantrag ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.660,00 Euro, für den Zeugnisanspruch ein weiteres Bruttomonatsgehalt sowie für die Herausgabe der Arbeitspapiere je 150,00 Euro "
Aktenzeichen:
1 Ta 11/07
10 Ca 2011/06
ArbG Koblenz
Nehm das jetzt einfach
hab eben was gefunden:
"Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 20.12.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 3.770,00 Euro für das Verfahren und auf 5.623,66 Euro für den Vergleich festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat dabei für den Feststellungsantrag ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.660,00 Euro, für den Zeugnisanspruch ein weiteres Bruttomonatsgehalt sowie für die Herausgabe der Arbeitspapiere je 150,00 Euro "
Aktenzeichen:
1 Ta 11/07
10 Ca 2011/06
ArbG Koblenz
Nehm das jetzt einfach
*schäm,kleene Blindpese...
was bin ich doof
Viiiiiiiiiiiiieeeeeeeeeeeeeeeeeeeelen Dank!!!!
Ach, schnickschnack... aber doch nicht von mir!!! Ich finde es ja toll, dass ich DIR mal was beantworten konnte !!! (Na gut, mein Chef hat's mir ja geflüstert... gebe ich ja zu...)
Schönes Wochenende! Ich hab' Feierabend!!!
Schönes Wochenende! Ich hab' Feierabend!!!
Liebe Grüße,
romex
romex