Güteverfahren und Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

07.07.2008, 15:35

Nachdem wir das Güteverfahren für unsere Mandantin durchgeführt haben, bittet uns diese nunmehr, im Rahmen der Beratungshilfe abzurechnen. Nachdem sie richtigerweise keinen Berechtigungsschein mehr erhält, hat sie nun das Formular ausgefüllt, welches wir mit dem "nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe" einreichen werden.

Nun aber zu meiner Frage: Bekommen wir für die Durchführung des Schlichtungsverfahren lediglich die 70 €-Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe oder können wir die tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren abrechnen? Wie verhält es sich mit den Antrags- und Verfahrenskosten der Schlichtungsstelle?

Hat hier jemand Erfahrung und kann mir kurzfristig weiterhelfen?? :roll:

Dank vorab!
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LuzZi
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#2

07.07.2008, 15:45

Du wirst hier nur die 70,-- € + Auslagen + Mwst. bekommen, mehr nicht. Anderes kannst du hier nicht abrechnen in deinem Fall

Ich würde hier gar nicht erst nach BerH abrechnen. Im Nachhinein ankommen und dann über BerH abgerechnet haben wollen weils ja doch umfangreichere Tätigkeiten waren? So kommt das rüber. Wir machen das so, dass wir entweder vorher schon einen BerH-Antrag ausfüllen lassen bzw. die sich den BerH-Schein holen oder aber ganz normal nach RVG ohne BerH abrechnen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Gast

#3

08.07.2008, 10:41

Der Mandant muss vorab über die Möglichkeit der Beratungshilfe belehrt werden, dies ist hier nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund kann sie im Nachinein auch verlangen, das wir unsere Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe abrechnen. Hart aber wahr.
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LuzZi
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#4

08.07.2008, 10:51

Ja dann seit ihr natürlich selbst Schuld. Trotzdem gibt es nicht mehr als 70,-- € ++.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Mops
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#5

08.07.2008, 10:53

Die Belehrung muss aber nur dann erfolgen, wenn Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass Mdt. bedürftig ist und Kosten nicht tragen kann

Hat Mdtin denn den Kostenvorschuss der Schlichtungsstelle bezahlt?
Gast

#6

10.07.2008, 08:17

Es ging ja nicht darum wer Schuld hat, sondern vielmehr, was ich jetzt tun kann. Die Mandantin hat die Verfahrens- und Antragskosten selbst gezahlt yup. Ich hab den Antrag jetzt mit der Geschäftsgebühr iHv 70,00 € eingereicht..shit happens.. alles auch nicht super wild, wir haben das Güteverfahren mit wenig Aufwand betrieben, ging letztendlich auch nur darum die Ansprüche am Jahresende vor der Verjährung zu schützen .. dass wir klagen müssen, wussten wir schon vorher.. :)

Vielen Dank für die Antworten:)
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