GK bei Vergleich und teilweise PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

08.03.2007, 23:43

Erst mal ein riesiges HALLO!!! War lange nicht mehr hier, weil ich keinen Internetzugang hatte und von Arbeit aus darf ich nicht ins Internet :( Hab's richtig vermisst!

Hoffe, mir kann jemand helfen.
Folgender Sachverhalt:
Vergleich geschlossen, Kosten trägt jede Partei selbst, Gerichtskostenausgleich nach § 106 ZPO, GK wurden auf 82 € festgesetzt für jede Partei,
So, wir vertreten vier Mandanten, von denen drei PKH bewilligt bekommen haben und einer nicht... Wie ist das jetzt mit den GK? Müssen die nicht eigentlich geviertelt werden, so dass der Mdt. ohne PKH ca. 20 € tragen muss? Steh irgendwie auf'm Schlauch :(

Danke für eure Hilfe!!!
Bärchen

#2

09.03.2007, 08:04

:hm
Gute Frage. So einen Fall hatten wir hier noch nie.

Im Grunde ist ja jeder Kostenschuldner. Wenn ihr die PKH-Abrechnung für die 3 Mdt. macht, dann würde ich zuerst die GK (Hälfte) mit in die Re. reinnehmen. Und dann werdet ihr ja sehen, was die Gerichtskasse dazu sagt. Und dann, je nachdem was dabei herauskommt, den Rest gegenüber dem Mdt geltend machen, was noch übrig bleibt.

Ich würde es so machen. Hab aber keine Ahnung, ob das richtig ist.
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Tigerentchen
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#3

09.03.2007, 08:31

Ich würde 3/4 der Gerichtskosten bei der PKH-Abrechnung geltend machen und dem Rest dem Mandanten ohne PKH in Rechnung stellen.

Oder Du machst es, wie Nina es beschrieben hat und wartest mit der Abrechnung gegenüber dem Mandanen ohne PKH, bis die Gerichtskasse entschieden hat. :roll:
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
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