Hallo Ihr Lieben!
Ich hab eine Sache vorliegen, in der der Chef die Gegenseite angeschrieben hat und auch gleich klargestellt hat, dass er nach Fristablauf das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleiten würde. Den entsprechenden Auftrag hatte er von der Mandantschaft. Die Parteien haben sich jedoch vorher geeinigt.
Was kann ich nun abrechnen?
1,3 Geschäftsgebühr
0,8 Verfahrensgebühr (reicht der Auftrag der Mandantschaft oder muss der RA konkret eine gerichtliche Tätigkeit vorbereitet haben?)
Einigungsgebühr (im Falle der Mitwirkung des RA an der Einigung. Ein gerichtliches Verfahren war nicht anhängig, also 1,5?)
Danke schonmal für Eure Hilfe!
GG 1,3, VG 0,8 und EG 1,5 - geht das?
- Adora Belle
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Die 0,8 VG ist nicht angefallen. Das ist ein bedingter Klageauftrag, der nur dann zur Geltung kommt, wenn vorher keine Einigung erzielt wurde.
- Liesel
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Du kannst nicht die GeschG und die VG nach 3101 zusammen abrechnen. Entweder der Auftrag lautete zunächst auf außergerichtliche Tätigkeit - dann GeschG - oder es wurde sofort Klageauftrag erteilt - dann 3101.
Bei der EG kannst du in beiden Fällen die 1000 ansetzen.
Bei der EG kannst du in beiden Fällen die 1000 ansetzen.
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Die 3101 gibts nur, wenn auch wirklich eine gerichtliche Tätigkeit vorgenommen wurde. Z. B. nen Schriftsatz gefertigt, aber noch nicht beim Gericht abgegeben.
Ihr habt ja nur die Gegenseite angeschrieben, daher nur die Geschäftsgebühr. Wäre es ins gerichtliche Verfahren gegangen, hättest du die hälftige Geschäftsgebühr anrechnen müssen.
Da das Verfahren noch nicht anhängig gewesen ist, gibts auch ne 1,5 Einigungsgebühr, insofern dein Chef irgendwie beteiligt war (reicht auch schon, wenn er auftragsgemäß über nen Vergleich drüberguckt und sagt "Ist in Ordnung").
Daher würde ich so abrechnen:
1,3 2300
1,5 1000
7002
7008
Ihr habt ja nur die Gegenseite angeschrieben, daher nur die Geschäftsgebühr. Wäre es ins gerichtliche Verfahren gegangen, hättest du die hälftige Geschäftsgebühr anrechnen müssen.
Da das Verfahren noch nicht anhängig gewesen ist, gibts auch ne 1,5 Einigungsgebühr, insofern dein Chef irgendwie beteiligt war (reicht auch schon, wenn er auftragsgemäß über nen Vergleich drüberguckt und sagt "Ist in Ordnung").
Daher würde ich so abrechnen:
1,3 2300
1,5 1000
7002
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Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
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Super, vielen Dank!
D.h., wenn der RA Klageauftrag hat, vorher aber die Gegenseite nochmal außergerichtlich anschreibt um doch noch einen Einigungsversuch zu unternehmen, was auch gelingt, dann würde ich abrechnen
0,8 VG
1,5 EG
Wenn er den Auftrag hatte, zunächst außergerichtlich tätig zu werden und im Falle der Fruchtlosigkeit Klage zu erheben, wozu es aufgrund der Einigung aber nicht kommt, dann rechne ich ab
1,3 GG
1,5 EG
Die EG natürlich nur, wenn der RA an der Einigung mitgewirkt hat.
Stimmt das so?
D.h., wenn der RA Klageauftrag hat, vorher aber die Gegenseite nochmal außergerichtlich anschreibt um doch noch einen Einigungsversuch zu unternehmen, was auch gelingt, dann würde ich abrechnen
0,8 VG
1,5 EG
Wenn er den Auftrag hatte, zunächst außergerichtlich tätig zu werden und im Falle der Fruchtlosigkeit Klage zu erheben, wozu es aufgrund der Einigung aber nicht kommt, dann rechne ich ab
1,3 GG
1,5 EG
Die EG natürlich nur, wenn der RA an der Einigung mitgewirkt hat.
Stimmt das so?
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Ist so nicht ganz richtig. Wenn von vornherein - unbedingter - Klageauftrag bestand, aber die Angelegenheit noch vor Klageeinreichung erledigt werden konnte, ist die 3101 angefallen. Es ist keine Voraussetzung, daß der Klageschriftsatz bereits gefertigt wurde.Andy hat geschrieben:Die 3101 gibts nur, wenn auch wirklich eine gerichtliche Tätigkeit vorgenommen wurde. Z. B. nen Schriftsatz gefertigt, aber noch nicht beim Gericht abgegeben.
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Das stimmt so.Sanya hat geschrieben:Stimmt das so?