Gerichtskosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Yasmin
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#1

03.06.2012, 10:15

Wenn dem Beklagten die Gerichtskosten auferlegt werden, aber er nicht in der Lage ist zu zahlen, muss ja dann der Kläger die Gerichtskosten zahlen. Kann mir jemand den § nennen?
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#2

03.06.2012, 10:27

Benutze doch mal die Suchfunktion unter dem Begriff "Zweitschuldner", "Zweitschuldnerhaftung".
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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#3

03.06.2012, 10:36

§ 22 GKG
Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
Das ist die Grundlage der so gen. Zweitschuldnerrechnung.

Wenn der Beklagte die Kosten tragen muss (z.B. Entscheidungsschuldner), dann wird der Kläger als Zweitschuldner in Anspruch genommen und kann sich nach Begleichung der Kosten diese gegen den Beklagten festsetzen lassen. Ob er das Geld je wieder bekommt, steht in den Sternen, der Staat bekommt sein Geld auf jeden Fall. :mrgreen:
Es kann also durchaus sein, dass man sich seinen Kostentitel an die Wand hängen kann.
~ Grüßle ~
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