gerichtliche Wertfestsetzung für außergerichtlich bindend?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Hello

#1

16.04.2008, 21:09

Hallo an alle!

Wir waren außergerichtlich tätig und danach auch gerichtlich wegen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Das Gericht hat einen Wert von 3.000,00 € festgesetzt.
Für die außergerichtliche Tätigkeit haben wir einen Wert von über 8.000 € ausgerechtnet.

Ist der gerichtlich festgesetzte Wert auch für die außergerichtliche Tätigkeit bindend oder können wir da den Wert von 8.000 € abrechnen? Und welche Vorschrift gilt dafür?

Unser Mandant will alles nur nach dem festgesetzten Wert zahlen.
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Coonie
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#2

16.04.2008, 21:18

wenn ihr außergerichtlich für 8.000 tätig gewesen seid, dann nimmst du auch die 1,3 GG nach 2300 über 8.000 Euro.

Euer Mandant ist ja ein Witzbold, doch sage mal, was habt ihr denn außergerichtlich gemacht, was nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens war?
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Tigra
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#3

16.04.2008, 21:38

würd mich mal auch interessieren, wenn ihr nämlich nur spasses halber 8000 angesetzt habt außergerichtlich wird das wohl nix!
Achtung vergiss dann nicht die anrechnung von 0,65 bw. 0,75 aus dem wert der in das klageverfahren übergegangen ist
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#4

16.04.2008, 21:40

vielleicht haben sie ja außergerichtlich eine einigung gefunden und nur wegen dem Rest sich vor gericht wieder gesehen? *grins ein bissi böse*

Die 8.000 dürfen selbstverständlich nicht schöngerechnet sein sondern müssen gerechtfertigt angesetzt sein
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#5

16.04.2008, 21:42

ich geh mal davon aus, dass es um restlichen lohn ging oder abfindung und dann noch ums arbeitszeugnis und wegen dem arbeitszeugnis geklagt wurde.

leider gibt es viele die die gw im arbeitsgerichtsverfahren nicht richtig ansetzen und dann zu solchen utopischen unterschieden kommen ;)
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#6

16.04.2008, 21:44

ich bin wirklich gespannt
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#7

16.04.2008, 21:46

ich auch aber naja die antwort werden wir wohl erst morgen kriegen ne und jetz zack die bohne (hihi) damit wir hier nisch ärger kriegen wg. OT
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Hello

#8

16.04.2008, 22:06

Ich muss morgen mal genau in der Akte überprüfen, wie der Wert von 8.000,00 € ermittelt wurde.

Für Kündigung werden ka bekanntlich drei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Und ich glaube, die Differenz zwischen den 8.0000,00 € und den festgesetzten 3.000,00 € kommt dadurch zustande, dass das Gericht die Spesen - der Mandant arbeitet auch öfters im Ausland - , die der Mandant monatlich bekommen hat, nicht mit berücksichtigt hat.

Aber ich gucke morgen noch mal in die Akte, wie es sich genau zusammensetzt, bevor ich was falsches sage.
rosa

#9

16.04.2008, 22:08

also wenn das die gleiche sache betroffen hat und das gericht der meinung war, dass die spesen in der wertfestsetzung nix zu suchen haben, dann ist das schon bindend für euch. oder ihr legt beschwerde gegen den beschluss ein aber wie wollt ihr das dem mdt erklären, "das gericht sieht das halt anders als wir" ??
Tigra
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#10

16.04.2008, 22:09

:O ggf. wären wohl auch solche sachen nicht zur gw berechnung der außergerichtilchen gebühren mithinzuzunehmen???
erinnere ich mich nicht dunkel dass nur das grundgehalt genommen werden kann, spesen sind ja immer unterschiedlich und nciht pauschalisierbar...
ja guck mal nach und sag bescheid!
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