Geltendmachung der GG als Beklagte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jajabaer
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#1

10.04.2008, 12:13

Hallo mal wieder,

wir vertreten in einer Sache die Beklagten. Das ganze fing außergerichtlich an, ging dann über ins Mahn- und schließlich ins Klageverfahren. Im Klagverfahren hat nun der Kläger die Klage zurückgenommen. Nun wollen wir natürlich unsere Gebühren festsetzen. Die VG ausm Mahnverfahren geht ja unter, gibts damit also kein Problem. Aber was ist mit der GG? Dass ich die nicht festsetzen lassen kann ist mir klar, aber wie komm ich da ran?? Mahnbescheid??
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#2

10.04.2008, 12:15

Euch wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als ein Mahn- bzw. Klageverfahren anzustrengen.
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Curry
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#3

10.04.2008, 12:17

Und woraus ergibt sich eurer Meinung nach der Anspruch des Beklagten, vom Kläger die GG zu verlangen?
Curry

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Pepsi
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#4

10.04.2008, 12:21

ich denke weil die Klage zurückgenommen wurde, könnte man es versuchen, ihr solltet euch aber im Klaren sei, dass das äußerst schwierig ist das zu begründen
rosa

#5

10.04.2008, 13:53

wurde die VG gekürzt????????
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#6

10.04.2008, 14:20

das spielt doch keine Rolle, es bleibt trotzdem was übrig, ob nun 0,65 oder 1,3 GG
rosa

#7

10.04.2008, 14:21

ich meinte nur, wenn ihr die VG gekürzt wurde würde ich es verstehen dass sie den vollen anspruch der GG geltend machen will, hat sie aber die 1,3 VG bekommen versteh ichs nicht
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#8

10.04.2008, 14:24

na das wird ihr schon klar sein... es geht doch eher darum wie sie nun die GG bekommt, ob nun 0,65 oder 1,3 ist doch für das Thema egal
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jajabaer
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#9

10.04.2008, 18:54

Richtig, es geht um die GG an sich. Und ich bin schon der Meinung, dass wenn die Klage zurückgenommen wird, der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten unseres Mandanten zu tragen hat. Ich weiß, dass das schwierig ist.

Ansonsten habe ich gehört, dass man, wenn eine GG entstanden ist, nicht mehr die volle VG in der Kostenfestsetzung geltend machen darf. Oder bin ich da falsch informiert?
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NORTHERN DINO
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#10

10.04.2008, 19:49

Kommt darauf an, welche Variante der Anrechnung Du nehmen willst: Schließt Du Dich der Titulierungsvariante an, dann kannst Du beruhigt die volle VG ansetzen, da ihr die GG als Beklagter nicht im Verfahren tituliert bekommt.
Folgt man dem BGH und die GG ist entstanden, dann ist anzurechnen und nur eine halbe VG anzusetzen.
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