Gegenstandswert Übermittlung der Arztakte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
rosa

#1

19.05.2008, 16:15

ich muss hier noch schnell ne Sache abrechnen.
Wir vertreten den Arzt
die Patientin hat sich en Anwalt genommen der damit beauftragt war, zu prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Dafür hat er die Krankenakte angefordert.
Wir haben ihm die dann in Kopie zukommen lassen, danach hat er sich nie mehr gemeldet.
Jetzt soll ich abrechnen und komm auf keinen GW.
Benutzeravatar
Bergzieglein
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 07.01.2008, 14:57
Wohnort: BaWü

#2

19.05.2008, 16:21

also ich würde entweder eine pauschale Gebühr abrechnen oder nach einem Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG (nichtvermögensrechtlicher Gegenstand)
StineP

#3

19.05.2008, 17:05

Also erst mal allgemein wohl ne GG... Wert 4000 € (23 RVG) - wie Bergzieglein schon schreibt.

Dann noch Kopien und so ;)
Kordu

#4

19.05.2008, 18:07

Um was ging es denn genau? Welcher Behandlungsfehler soll denn angeblich begangen worden sein? Vielleicht kann man ja auch den Wert des vermeintlichen Schadensersatzes nehmen?
rosa

#5

19.05.2008, 23:09

Vielleicht kann man ja auch den Wert des vermeintlichen Schadensersatzes nehmen?
das habe ich ja auch gehofft als ich die akte durch gesehen habe aber die gegenseite hat nur gesagt, dass sie die akte will um zu prüfen ob ein behandlungsfehler vorliegt.... trotz aufforderung, das näher zu beziffern, sind sie nicht näher drauf eingegangen.... wir wissen gar nicht was war :)
Benutzeravatar
advocatus diaboli
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 837
Registriert: 25.05.2007, 21:24
Beruf: Assessor / Beamter
Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges

#6

19.05.2008, 23:51

Da sonst nichts weiter passiert ist, könnte man es analog der Fertigung von Aktenauszügen in Unfallsachen abrechnen.
rosa

#7

20.05.2008, 08:52

*grübel*, das wär ne idee, stimmt... aber wir haben ja auch mit dem gegner korrespondiert....
Antworten