Gegenstandswert gerechtfertigt??

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Sandra84

#1

20.02.2012, 10:09

Hallo,

unsere Mandantin, welche vorher bei einem anderen Anwalt gewesen ist, hat von diesem eine Abschlussrechnung erhalten.
Bei der Sache ging es um eine Erbangelegenheit, bei welcher unsere Mandantin von der Frau, die sie jahrelang gepflegt hat, ein angebliches Erbe von 1.5 Mio. Euro erhalten sollte. Die ganze Sache war aber etwas undurchsichtig, da das Testament nicht handgeschrieben war, sondern nur per Schreibmaschine getippt und von der Erblasserin unterschrieben...
Der alte Anwalt sollte prüfen, inwieweit unsere Mandantin Anrecht auf das Erbe hat bzw. ob von einem durchsetzungsfähigen Anspruch auf das Erbe auszugehen ist.
Keine große Sache...eigentlich.

Nun rechnet der Anwalt aber natürlich eine Beratungsgebühr nach 2100 VV-RVG für die Prüfung der Erfolgsaussichten ab und setzt dabei den vollen Gegenstandswert von 1.5 Mio. Euro an, dementsprechend hoch fällt die Kostenrechnung aus !!! Uns erscheint das unter Berücksichtigung der Umstände bzw. des geringen Aufwands viel zu überhöht.

Wie könnte man hier gegenüber dem Ex-Anwalt argumentieren?

Vielen Dank für Antworten... :smile:
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

20.02.2012, 10:23

Was soll denn das für ein Rechtsmittel sein, dessen Erfolgsaussichten da geprüft wurden? M.E. ist hier nur eine Erstberatungsgebühr angefallen; wenn nichts anderes vereinbart ist, nach §34.
Sandra84

#3

20.02.2012, 10:34

wäre auch meine Vermutung gewesen und ich hätte auch noch mal angefragt, ob denn evtl. eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, wenn nicht, dann sind wir bei 190 max. 250 Euro für für die Erstberatung...
Problem ist aber wohl, dass er auch noch andere Sachen bearbeitet hat, welche mit dem Arbeitsverhältnis bei der verstorbenen Person zu tun hatten, hier wurde auch Schriftverkehr geführt, war aber auch alles nicht wirklich schwierig...Hierfür wird dann "jeweils" eine Geschäftsgebühr abgerechnet, was auch nicht grade unbeachtliche Summen ergibt.
Jupp03/11

#4

20.02.2012, 10:34

Der Sachverhalt gibt zu wenig her, um abschließend auf eine Beratungsgebühr zu kommen. Wurden ggf. die Nachlassakten eingesehen usw.?
Sandra84

#5

20.02.2012, 11:05

Einsicht in die Nachlassakten wurde nicht vorgenommen.
Bei der Angelegenheit mit den 1.5 Mio ging's wirklich nur um's prüfen und "durchblättern" der Unterlagen. Die anderen Angelegenheiten hat er umfassender bearbeitet, hier wurde auch Schriftverkehr geführt. Hier rechnet er ja dann aber auch die Geschäftsgebühr ab.
Kann man das nicht irgendwie alles eigentlich zusammenfassen?
Ich bin grade verwirrt :?
Antworten