Gegenstandswert Arbeitsrecht wg. Auslesung der Fahrerkarte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Muschel
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#1

11.01.2017, 12:34

Hallo ihr Lieben, ich bräuchte mal wieder eure Hilfe.

Arbeitsrechtssache in der es unter anderen um einbehaltenen Lohn, Herausgabe der Arbeitsbescheinigung fürs Arbeitsamt und um das zur Verfügungstellen der Fahrerkarte zum Auslesen geht.

Die Gegenstandswerte für den einbehaltenen Lohn sind klar und für die Arbeitsbescheinigung würde ich 250,00 € als GW nehmen. Was ist mit der Fahrerkarte die zum Auslesen zur Verfügung gestellt werden soll? Kann man dafür auch einen GW nehmen und wenn ja welchen? Hab da gar keine Idee. :kopfkratz
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#2

11.01.2017, 12:54

Die Frage ist doch, wofür die Fahrerkarte benötigt wird? Zum Berechnen von Überstunden?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

11.01.2017, 13:35

Wegen etwaiger Überstunden wollte er die nicht haben, die wurden auf einem Stundenzettel notiert. Er braucht diese bzw. den Ausdruck, da er als Unternehmen dafür sorge zu tragen hat ,dass sein Fahrer die Karte ordnungsgemäß benutzt. Das muss er im Falle einer Überprüfung nachweisen können sonst gibt es ein Bußgeld.

Zur Höhe des Bußgeldes habe ich nichts finden können, sonst hätte ich das als GW genommen. Da aber der Arbeitgeber 500,00 € des Lohns unseres Mandanten einbehalten hat mit der Begründung, dass unser Mandant die Fahrerkarte zum Auslesen vorlegen soll, habe ich jetzt einfach mal die 500,00 € als GW genommen. Mal sehen was die RSV sagt. :-)
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#4

11.01.2017, 13:39

Ich hatte das so verstanden, dass Ihr den Fahrer vertretet. :oops:

Ich würde hier auch davon ausgehen, dass der Streitwert zu schätzen ist und somit mit 500,00 € als durchaus angemessen anzusehen ist.
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#5

11.01.2017, 13:48

Das hast du auch richtig verstanden anahid. Hab mich vielleicht blöd ausgedrückt... :vogel

Wir haben den Fahrer vertreten. Der wollte die Fahrerkarte nicht zum Auslesen vorlegen, da er dies bereits an seinem letzten Arbeitstag machen wollte aber der Chef es da nicht wollte. Daraufhin hat der Chef im den Oktoberlohn gekürzt, um 500,00 € weil er die Fahrerkarte nicht mehr vorlegen wollte (unser Mdt. war derzeit für einen anderen Arbeitnehmer bereits tätig und wollte nicht das sein Ex-Chef diese Daten dann auch ausliest).

Nach einigen Schreiben hat der Ex Chef den einbehaltenen Lohn nunmehr überwiesen und die Bescheinigung fürs Arbeitsamt ausgefüllt. Daraufhin hat unser Mdt. die Fahrerkarte nun doch seinem Ex Chef zum Auslesen übergeben und das war´s dann.

Vielleicht darf ich für die Fahrerkarte gar keinen GW nehmen, da wir den Fahrer vertreten haben? :kopfkratz
Nun ja, ein Versuch ist es Wert, so hoch sind unsere Gebühren ja nicht. :pfeif
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#6

11.01.2017, 19:56

Hihi.....egal.....kommt aufs Gleiche raus. Macht nix, ob Ihr den Fahrer oder den Unternehmer vertreten habt. Fahrerkarte war streitig und damit fällt die auch in den Streitwert rein. Begründung wie oben. ;)
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