Hallo,
ich hab da mal eine Frage zur Abrechnung im Strafverfahren. Und zwar soll ich die Pflichtverteidigerabrechnung für das Berufungsverfahren machen. Ich würde jetzt abrechnen Verfahrensgebühr nach 4124 und Terminsgebühr (1 Tag Verhandlung) nach 4126. Jetzt bin ich mir nur nicht sicher ob ich nochmals (Wir haben in erster Instanz die Grundgebühr nach 4100 schon abgerechnet) die Grundgebühr nach 4100 abrechnen kann. Eigentlich doch nicht, oder?
Also ich würde jetzt nur abrechnen:
Verfahrensgeb. 4124 216,00 €
Terminsgebühr 4126 216,00 €
+ Auslagen u. MwSt.
Danke schon mal im Voraus.
Paulchen 2001
Gebühren im Strafverfahren - Berufung
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Die Grundgebühr kannst Du nur einmal abrechnen.
Liebe Grüße Strohblume
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Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
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