huhu ihr lieben, haben hier von der gegenseite einen kostenfestsetzungsantrag für die II. instanz (anerkenntnisurteil) bekommen, die wollen eine 1,6 verfahrensgebühr gem. nr. 3200 VV RVG abrechnen - kann dass sein? müsste dass nicht eigentlich die hälfte der 1,3 gebühr gem. nr. 3100 VV sein?
eine terminsgebühr haben die auch noch berechnet nach 3202 VV. fällt die bei einem anerkenntnisurteil überhaupt an?
stehe auf dem schlauch - aber m. E. sind die nrn. ab 3200 VV doch nur bei beweismitteln vor dem finanzgericht, oder?
hilfe
LG marlienchen
gebühren II. instanz
- marlienchen83
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Leben = Die Kunst, aus falschen Voraussetzungen richtige Schlüsse zu ziehen.Samuel Butler (1835-1902)
Hallo,
für die Berufungsinstanz ist die Verfahrensgebühr gem. Nr 3200 VV richtig. Die Höhe von 1,6 ist auch richtig.
Wieso möchtest Du die Hälfte der 3100 nehmen? Anrechnung?? Findet bei I. auf die II. Instanz nicht statt.
Terminsgebühr bei VU fällt an, aber nur 0,5 gem. Nr. 3203, wenn Berufungskläger nicht erschienen ist.
Hoffe, ich konnte helfen!
LG
Jenny
für die Berufungsinstanz ist die Verfahrensgebühr gem. Nr 3200 VV richtig. Die Höhe von 1,6 ist auch richtig.
Wieso möchtest Du die Hälfte der 3100 nehmen? Anrechnung?? Findet bei I. auf die II. Instanz nicht statt.
Terminsgebühr bei VU fällt an, aber nur 0,5 gem. Nr. 3203, wenn Berufungskläger nicht erschienen ist.
Hoffe, ich konnte helfen!
LG
Jenny
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- NickyS
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Der Kostenfestsetzungsantrag ist in Ordnung. Für ein Anerkenntnis gibt es eine volle Terminsgebühr. Auch die Verfahrensgebühr ist voll angefallen.
Die Nummern ab 3200 VV RVG gelten gem. Vorb. 3.2 nicht nur für Verfahren vor dem Finanzgericht, sondern auch für Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden.
Die Nummern ab 3200 VV RVG gelten gem. Vorb. 3.2 nicht nur für Verfahren vor dem Finanzgericht, sondern auch für Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden.
- marlienchen83
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ok dann hab ich wirklich aufm schlauch gestanden - chef übrigens auch
vielen dank
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