Gebühren für Herausgabe von Urkunden

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Olgy1607
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Registriert: 18.10.2007, 11:49

#1

17.09.2009, 12:49

Heeeeeellllp!

Hallo liebe Experten,

mal eben eine Frage zu folgender Problematik:

Unser Mandant wurde ursprünglich von RA x in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten. Es ist ein Urteil ergangen. Der RA x hat sich um die ZV aus dem Urteil nicht gekümmert, hat aber dem Mandanten auch das Urteil nicht ausgehändigt. Der Mandant kam dann zu uns und wir forderten mehrfach den RA x außergerichtlich zur Herausgabe des vollstreckbaren Urteils auf. RA x teilte irgendwann mal mit, dass er die vollstreckbare Ausfertigung nicht mehr besitzt. Wir haben daraufhin das ArbG angeschrieben und darum gebeten, uns eine Zweitschrift zukommen zu lassen.

Nun meine Frage: Welche Gebühr kann ich hier abrechnen? Der GW ist an sich klar (der Wert aus dem Urteil).

Ich bedanke mich schon jetzt für eure Hilfe.

Gruß an alle

Olgy1607
Heike19
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#2

17.09.2009, 14:45

Also für das Anschreiben an den RAx würde ich nichts abrechnen. Ich gehe mal davon aus, dass Du aus dem nunmehr vorliegenden Urteil die ZV einleiten wirst, oder?
LG Heike19
Olgy1607
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#3

17.09.2009, 15:08

Hey, nö die Forderung ist inzwischen beglichen. Ich will jetzt die Angelegenheit gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten abrechnen. Wir sind ja nach außen hin sowohl gegenüber dem RA x als auch gegenüber dem ArbG tätig geworden und umsonst arbeiten wollen die Anwälte bei uns auch nicht.

vielen Dank schon mal
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