Hallo Ihr Lieben!
Fallen bei einer Auskunftsklage die normalen Gebühren 3100 VV... an oder wird da irgendwas gemindert?
Mein Chef meinte, dass es bei Klagen auf Auskunftserteilung verminderte Gebühren gäbe und hab leider keine Ahnung und weiß auch nicht, wo ich das finde?!
Gebühren für Auskunftsklage
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Natürlich fallen da die normalen Gebühren an, ich wüsste nicht, was da sonst anfallen würde.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Bei einer Auskunftsstufenklage geht es doch erstmal um die Auskunft und dann ggf. darum, ob weitere Ansprüche (nach der Auskunft) geltend gemacht werden.
Deswegen fallen schon bei der Auskunftsklage die normalen Gebühren an.
Wenn es nach der Auskunftsklage nicht weitergeht und die weiteren Ansprüche nicht geltend gemacht werden, dann bekommt man doch keine verminderten Gebühren. Nur der Gegenstandswert ist dann natürlich nicht so hoch, der muss ggf. vom Gericht festgesetzt werden.
Deswegen fallen schon bei der Auskunftsklage die normalen Gebühren an.
Wenn es nach der Auskunftsklage nicht weitergeht und die weiteren Ansprüche nicht geltend gemacht werden, dann bekommt man doch keine verminderten Gebühren. Nur der Gegenstandswert ist dann natürlich nicht so hoch, der muss ggf. vom Gericht festgesetzt werden.
- Sandra S.
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Dein Chef hat das bestimmt verwechselt. Bei der Auskunftsklage ist der Streitwert meist niedriger als der Streitwert für die spätere Zahlungsklage. Z.B. bei Unterhalt wird erstmal geschätzt, in welcher Höhe der Gegner aufgrund seiner (geschätzten!) Einkommenverhältnisse Unterhalt zahlen müsste. Das dann x12 wäre der Streitwert für die Zahlungsklage. Von diesem Betrag nimmt man dann einen bestimmten Prozentsatz als Streitwert für die Auskunftsklage.
Also nicht die Gebühren sind niedriger, sondern in der Regel der Streitwert (im Vergleich zur späteren Zahlungsklage).
Also nicht die Gebühren sind niedriger, sondern in der Regel der Streitwert (im Vergleich zur späteren Zahlungsklage).
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
Hallo Cahra, hallo Sandra, hallo zusammen,
die Gebühren der Auskunftsklage berechnen sich wie sonst auch im gerichtlichen Verfahren nach Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses.
Der Streitwert für die Auskunftsstufe bemisst sich nach dem Wert, der zunächst in der Auskunftsstufe angenommen wird. In der Regel weiß man das zwar nicht, es ist aber sehr lukrativ wenn man in der Klagebegründung den möglichen zu zahlenden Unterhalt schon mal vorläufig beziffert.
Das OLG Karlsruhe ?! hat nämlich entschieden, dass sich die Gebühren dann nach dem klageweise geltend bzw. in Aussicht gestellten Unterhaltsbetrag x 12 berechnet. Hieraus berechnet sich dann auf jeden Fall die Verfahrensgebühr. Bei der Terminsgebühr ist das dann etwas schwieriger, da meist nur über die Auskunft verhandelt wird und deshalb nur der Auskunftsstreitwert angenommen werden kann. Ist sehr kompliziert und birgt jede Menge Konfliktpotenzial, wenn man z. B. PKH abrechnet und einen "schwierigen" Rechtspfleger erwischt hat.
Aber mit dem obigen Urteil kommt man dann ganz gut durch. Das genaue Aktenzeichen hab ich im Moment nicht parat, da ich Urlaub habe, dürfte sich aber leicht finden lassen.
Hoff ich konnte euch helfen.
PS: Bei Unterhaltssachen immer zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufigen Unterhalt stellen. Der wird meist sofort entschieden und ist ebenfalls sehr lukrativ im Hinblick auf den Aufwand.
Gruß ÖTZ
die Gebühren der Auskunftsklage berechnen sich wie sonst auch im gerichtlichen Verfahren nach Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses.
Der Streitwert für die Auskunftsstufe bemisst sich nach dem Wert, der zunächst in der Auskunftsstufe angenommen wird. In der Regel weiß man das zwar nicht, es ist aber sehr lukrativ wenn man in der Klagebegründung den möglichen zu zahlenden Unterhalt schon mal vorläufig beziffert.
Das OLG Karlsruhe ?! hat nämlich entschieden, dass sich die Gebühren dann nach dem klageweise geltend bzw. in Aussicht gestellten Unterhaltsbetrag x 12 berechnet. Hieraus berechnet sich dann auf jeden Fall die Verfahrensgebühr. Bei der Terminsgebühr ist das dann etwas schwieriger, da meist nur über die Auskunft verhandelt wird und deshalb nur der Auskunftsstreitwert angenommen werden kann. Ist sehr kompliziert und birgt jede Menge Konfliktpotenzial, wenn man z. B. PKH abrechnet und einen "schwierigen" Rechtspfleger erwischt hat.
Aber mit dem obigen Urteil kommt man dann ganz gut durch. Das genaue Aktenzeichen hab ich im Moment nicht parat, da ich Urlaub habe, dürfte sich aber leicht finden lassen.
Hoff ich konnte euch helfen.
PS: Bei Unterhaltssachen immer zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufigen Unterhalt stellen. Der wird meist sofort entschieden und ist ebenfalls sehr lukrativ im Hinblick auf den Aufwand.
Gruß ÖTZ
- Js123
- Forenfachkraft
- Beiträge: 217
- Registriert: 08.09.2014, 15:23
- Beruf: Sb. gerichtliches Mahnwesen
ich soll für unseren Mandanten die vorläufigen Kosten berechnen, die bei einer Auskunftsklage auf ihn zukommen könnten.
Unser Mandant wurde von den Anwälten seines Sohnes aufgefordert, sein Einkommen darzulegen, um einen möglichen Unterhaltsanspruch zu prüfen.
Im Gegenzug haben wir den Sohn aufgefordert, dass er erst mal Auskunft erteilt, da er volljährig ist und er seine Ausbildung abgebrochen hat.
Hätte ich wenigstens einen Betrag vorliegen, den die Gegenseite fordert, dann könnte ich mich etwas orientieren. So liegt mir gar keine Info vor. Was könnte ich unserem Mandanten mitteilen? Bin etwas ratlos
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
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- Registriert: 22.02.2011, 10:41
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Nimm den Mindestunterhalt als Wert. Andere Anhaltspunkte hast Du ja nicht. Es sei denn, der Mandant verdient Unsummen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.