Gebühren anrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

02.08.2007, 08:44

Hallo
:D
ich bins mal wieder.

ich habe hier eine Abrechnung liegen, die ich aber nicht so ganz verstehe.

Es wurden abgerechnet: Geschäftsgebühr, außergr. Einigungsgebür, Auslagen, Auskunft aus Melderegister, Verfahrensgebühr nach 3305, 3308, Auslagen, MwSt.

Jetzt meine Frage, kann man eine komplette Rechnung machen? Also ich meine, muss man die Verfahrensgebühren nicht auf die Geschäftsgebühren anrechnen?? Kann man auch zwei Rechnungen machen?? Ist dies nicht viel einfacher??

Liebe Grüße
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Curry
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#2

02.08.2007, 08:58

Es wurde sich außergerichtlich verglichen und dann wurde noch ein Mahnbescheid gemacht? Das verstehe ich grad nicht so ganz.

Die Verfahrensgebühr muss in jedem Fall angerechnet werden.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Gast

#3

02.08.2007, 09:05

Ist der Vergleich denn zustande gekommen? Oder warum wurde MB / VB beantragt?
Gast

#4

02.08.2007, 09:08

Ja zuerst haben sie sich geeinigt und dann hat die Gegnerin aber nicht bezahlt. Also die Verfahrensgebühren 3305, 3308 darf man nebeneinander stehen lassen laut RVG. Nur muss ich eine der Verfahrensgebühren auf die Geschäftsgebür anrechnen? Laut RVG muss ich nur die Verfahrensgebühr 3305 auf einen nachfolgenden Rechtsstreit (Verfahrensgebühr) anrechnen.

Liebe Grüße
Gast

#5

02.08.2007, 09:11

Gegenstandswert: 1.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 VV RVG 1,3 110,50 €
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV RVG 1,0 85,00 €
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr. 3308 VV RVG 0,5 42,50 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.000,00 € 0,5 -42,50 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 195,50 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 235,50 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 37,68 €
zu zahlender Betrag 273,18 €


Eine Einigungsgebühr kannst Du m.E. nach nicht abrechnen, da nicht entstanden.
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Curry
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#6

02.08.2007, 09:13

Also wenn der Vergleich nicht zustande gekommen ist, dann kann die Einigungsgebühr auch nicht abgerechnet werden.

Die GG muss zur hälfte auf die 3305 angerechnet werden. Die 3305 wird voll auf einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
Curry

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Gast

#7

02.08.2007, 09:42

Wir haben aber dazu beigetragen (Ratenvereinbarung gemacht) dass die Angelegenheit beendet ist. So dann hat die Gegnerin aber nur eine Rate bezahlt und daraufhin haben wir über den Rest Mahnbescheid und VB beantragt. Keine Einigungsgebühr????

LG
Gast

#8

02.08.2007, 09:55

Oben hast Du aber gemeint, die Gegnerin hat nicht bezahlt. So ist dann keine Einigungsgebühr entstanden.
Jetzt schreibst Du, dass 1 Rate gezahlt wurde aufgrund der Ratenvereinbarung. Damit ist natürlich die Einigungsgebühr entstanden, die aber von der Gegenseite schon ganz oder teilweise bezahlt wurde, denn den Zahlungseingang werdet ihr ja nach BGB verrechnet haben.
StineP

#9

02.08.2007, 10:27

Da kann ich mich Schlaubi nur anschließen - würde dann auch zur Einigungsgebühr tendieren...
Gast

#10

02.08.2007, 10:49

Hallo,

so jetzt zu einem anderen fall. Ich habe hier eine 2,3 (sehr schwierig) Geschäftsgebühr aus ca. 126.000 EUR , dann eine 0,8 Verfahrensgebühr (vor Klageinreichung endet der auftrag) aus 74.000,00 EUR. nun ist es unfair wenn man die GEbühr anrechnet.

dann wären es 3.500,00 (ca.)
0,8 960,00
-Anrechnung -900,00

Dass heißt wir haben die Klage umsonst geschrieben und bekommen dafür lupige 60,00 EUR????

Gibt es eine Sondervorschrift wo man dies umgehen kann?
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