Gebühr für Strafanzeige bei Verstoß gg. Meldegesetz?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReLo
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#1

02.05.2012, 18:49

Hallo,
als letzte Möglichkeit bleibt uns in einer ZV-Angelegenheit nur noch die Strafanzeige wegen Verstoß gegen das Meldegesetz. Mein Chef möchte dafür gern etwas abrechnen, ich bin mir aber nicht sicher, ob dafür auch die 0,3 nach 3309 abgerechnet werden kann? Was meint ihr?
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#2

02.05.2012, 19:00

❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#3

02.05.2012, 19:09

Hauptsache, Ihr kommt nicht auf die Idee, das als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen.
ReLo
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#4

03.05.2012, 09:38

Vielen Dank :smile: und wegen der Notwendigkeit ... ich habe im Moment keine Ahnung - aber der Schuldner ist aus der Schweiz nach Deutschland eingereist, hat sich in der Schweiz mit unbekanntem Aufenthaltsort nach Deutschland abgemeldet und hier nirgends angemeldet, was bleibt dem Gläubiger da noch übrig außer Strafanzeige?
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#5

03.05.2012, 09:54

Das mag sein, aber das ist keine Vollstreckungsmaßnahme.
ReLo
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#6

03.05.2012, 10:14

Ja, das stimmt :-)
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