Gebühr für Güteverfahren - anrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

05.09.2008, 10:14

na wie die Abrechnung aufzubauen ist, hab ich doch schon geschrieben:

1. außergerichtlich
1,3 GG 2300 VV

2. schlichtungsverfahren
1,5 GG 2303 Nr. 1
anzurechnen gem. Anm zu 2303 VV 0,65
(bei gleichen SW kannst du gleich 0,85 GG schreiben)

3. Rechtsstreit
1,3 VG 3100
Anzurechnen gem Vorb. 3 Abs. 4 0,75
(bei gleichen Streitwerten kannst du gleich 0,55 VG schreiben)
1,2 TG 3104

und dann natürlich abzüglich der bereits abgerechneten / gezahlten beträge
refaworld
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#12

05.09.2008, 10:51

Wir haben "außergerichtlich" nicht tätig, sondern nur im Schlichtungsverfahren, das war erfolglos = Klageverfahren!
Ja aber muss ich die Kosten für das Schlichtungverfahren nochmal mit in die Endkostennnote nehmen, weil ich das Schlichtungsverfahren schon richtig abgerechnet habe. Dann habe ich eine Kostenvorschussnote über das Klageverfahren gemacht. Ist das auch richtig wenn man die Anrechnung nach den PTKD macht also so:

VG 3100 = 58,50 €
Zwischensumme: 58,50 €
PTKD: 11,70 €
Anrechnung: 18,75 € für Schlichtungsverfahren
Zwischensumme: 51,45 €

Ist das so auch okay mit der Anrechnung, so hatte ich damals in der Vorschussnote gemacht. So müsste ich es jetzte wieder aufbauen oder und dann das gezahlte abziehen???
gkutes

#13

05.09.2008, 11:01

ja klar, sorry. ändert ja aber an dem aufbau nichts.
Deine Abrechnung ist so richtig. Bzw hast du ja geschrieben, dass noch eine TG angefallen ist - die muss natürlich mit rein. Wenn die erste Rechnung völlig richtig war, brauchst du die eigentlich auch nicht noch mal aufführen.
WO du die Anrechnung machst, ist ziemlich egal. Da die PTE aus der ursprünglichen gebühr berechnet werden, ist es so wie bei dir wohl noch etwas klarer dargestellt.
wenn die Vorschussnote schon bezahlt ist, musst du die Zahlung natürlich abziehen
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