Gebühr eidesstattliche Versicherung eigener Mandant

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Nine
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#1

05.10.2007, 11:51

Hallo alle zusammen,
ich habe eine Frage:
Unsere Mandantin mußte im Rahmen einer Titelumschreibung an Eides statt versichern, daß der Original Vollstreckungsbescheid ihr abhanden gekommen ist.
Bekomme ich neben der ZV-Gebühr für das restliche Verfahren noch eine weitere Gebühr? Überall finde ich nur etwas über das normale Verfahren zur Abnahme der eV für den Schuldner. Gilt das auch für diesen Fall? Hier war es ja nur, um eine zweite Ausfertigung inklusive Umschreibung zu bekommen...aber wir haben diese eben auch entworfen.
Kann mir das jemand beantworten?
Janin

#2

05.10.2007, 11:54

also ich würde sagen, du bekommst hier keine gebühr.
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#3

05.10.2007, 11:56

nein, ich denke ihr bekommt nur ne Gebühr für das eigentliche Verfahren
eve

#4

05.10.2007, 12:03

Was war es nun? Ttelumschreibung § 727 ZPO oder nur Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung?
Janin

#5

05.10.2007, 12:11

ich denke, es war ne titelumschreibung
eve

#6

05.10.2007, 12:12

Na dann gibt es Extra-Gebühren dafür
Janin

#7

05.10.2007, 12:12

genau das dachte ich mir nämlich auch.
Nine
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#8

05.10.2007, 12:54

Also...folgendes war vorgefallen:
Wir hatten vor ca. 10 Jahren für den damaligen Mdt die ZV betrieben. Wir hatten die Rente des Schuldners gepfändet, zunächst ohne großen Erfolg. Nur schrieb uns die Rentenversicherung an, daß nun pfändbare Beträge überwiesen werden sollen. Da zwischenzeitlich der Mdt. verstorben war, mußten wir eine Titelumschreibung zu Gunsten der Frau des Mdt., die Erbin war, beantragen. Da nun aber die Ehefrau diesen Titel nicht mehr finden konnte, mußte sie an Eides statt versichern, daß dieser weg ist, damit wir eben eine umgeschriebenen, zweite vollstreckbare Ausfertigung bekommen konnten, was letztlich auch geschah; die Rentenversicherung zahlt nach langem hin und her auch endlich an die Ehefrau.
Ich hätte jetzt hier einfach eine 0,3 nach 3309 VV RVG berechnet. Und mein Chef kam nun auf die Idee, daß er ja aber auch die eidesstattliche Versicherung entworfen hätte. Ich würde der Frau nun eh dafür nichts in Rechnung stellen, aber wer weiß?! Vielleicht hat mein Chef recht und wir bekommen eine Gebühr?
eve

#9

05.10.2007, 12:58

Ja klar kann er für den Entwurf der eidesstattlichen Versicherung Gebühren verlangen. Das hätte ich auch verlangt.
Nine
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#10

05.10.2007, 13:00

Und nach welcher Vorschrift? 3309?
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