Gebühr eidesstattliche Versicherung eigener Mandant
gehört die eidesstattliche versicherung nicht trotzdem mit dazu?! tue mich schwer damit, dass es eine gesonderte tätigkeit ist.
Kann mich eve vorbehaltlos anschließen. Man darf das hier nicht durcheinander würfeln mit der eidesstattlichen Versicherung, die vor dem GV abgeben wird.
Kann im RVG nichts finden, dass bestätigen würde, dass das keine neue Angelegenheit sein dürfte. Aber nicht als ZV Maßnahme.
Nach § 18 Nr. 7 ist es eine besondere Angelegenheit.. (2. Ausfertigung) .. die dazu zu fertigende Erklärung (eV) gehört dazu
Kann im RVG nichts finden, dass bestätigen würde, dass das keine neue Angelegenheit sein dürfte. Aber nicht als ZV Maßnahme.
Nach § 18 Nr. 7 ist es eine besondere Angelegenheit.. (2. Ausfertigung) .. die dazu zu fertigende Erklärung (eV) gehört dazu
Also bekomme ich dann wohl nur eine 0,3 für das gesamte Verfahren, das ja letztlich nur darauf zielte, der "neuen" Mdtin. nach dem Tod Ihres Ehemannes das Geld zu beschaffen?
Die eV denke ich auch, daß die zu der Titelumschreibung bzw. zu der ERteilung der 2. Ausfertigung gehört.
Die eV denke ich auch, daß die zu der Titelumschreibung bzw. zu der ERteilung der 2. Ausfertigung gehört.
In der Kommentierung zu 2300 habe ich folgendes gefunden, was auch Sinn macht:
Andere Tätigkeiten:
Für andere als vor Gerichten oder Behörden vorzunehmende Tätigkeiten wird es auf die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, auf den Auftrag ankommen (da haben wir es wieder ) , den der RA erhalten hat. Als Anhalt mag dienen, dass sich ein einheitlich zu bearbeitender Lebensvorgang in der Regel als eine Angelegenheit darstellen wird. Andererseits wird das, was im Leben als zwei verschiedene Vorgänge angesehen wird, auch als zwei verschiedene Angelegenheiten anzusehen sein.
Zitat Ende
Andere Tätigkeiten:
Für andere als vor Gerichten oder Behörden vorzunehmende Tätigkeiten wird es auf die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, auf den Auftrag ankommen (da haben wir es wieder ) , den der RA erhalten hat. Als Anhalt mag dienen, dass sich ein einheitlich zu bearbeitender Lebensvorgang in der Regel als eine Angelegenheit darstellen wird. Andererseits wird das, was im Leben als zwei verschiedene Vorgänge angesehen wird, auch als zwei verschiedene Angelegenheiten anzusehen sein.
Zitat Ende
Aber die eV war ja notwendig für die ERteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung...das gehört doch zusammen. Ich bin jetzt ein klein wenig verwirrt...und meinen anderen Chef hab ich auch gefragt...der hat mich ans RVG verwiesen...suuuper!
Ne, Nine.
1. 1 x 3309 Titelumschreibung
2. 1 x 3309 Zweite vollstreckbare Ausfertigung Ausfertigung (siehe auch § 18 Nr. 7 RVG)
3. 1 x 2300 Eidesstattliche Versicherung (Entwurf)
1. 1 x 3309 Titelumschreibung
2. 1 x 3309 Zweite vollstreckbare Ausfertigung Ausfertigung (siehe auch § 18 Nr. 7 RVG)
3. 1 x 2300 Eidesstattliche Versicherung (Entwurf)
Okay, also, die ersten beiden hab ich mir auch schon -fast - gedacht...Gut, dann werde ich mal für die eV eine Gebühr nach 2300 VV RVG berechnen...mal schauen, was Chefe so dazu sagt
Vielen lieben Dank erst mal...wenn Chefe das nicht so durchläßt, melde ich mich wohl wieder
Vielen lieben Dank erst mal...wenn Chefe das nicht so durchläßt, melde ich mich wohl wieder