Gebühr eidesstattliche Versicherung eigener Mandant

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Janin

#11

05.10.2007, 13:00

gehört das nicht mit zum verfahren?
Nine
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#12

05.10.2007, 13:02

Ich hätte der Frau das nicht in Rechnung gestellt, weil ich eben auch dachte: mein Gott, dieses Minischreiben. War ja eben notwendig für diese Umschreibung bzw. Erteilung der zweiten Ausfertigung...
Janin

#13

05.10.2007, 13:07

ja so ähnlich denke ich nämlich auch bzw. gehört das nicht zum verfahren mit dazu (titelumschreibung bzw. eidesstattliche versicherung).
Nine
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#14

05.10.2007, 13:08

Alleine aus "menschlicher" Sicht würde ich das so meinen. Man kann der doch jetzt nicht zig Dinge in Rechnung stellen, nur damit die Geld bekommt. Und so viel Arbeit war es nicht, kostete nur Zeit. Aber ich weiß: Danach kann man leider nicht immer gehen...
Janin

#16

05.10.2007, 13:10

das stimmt. bin trotzdem der meinung, dass das mit zum verfahren dazu gehört und nicht extra berechnet werden kann.
Nine
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#17

05.10.2007, 13:12

Sollte es also nicht zu dem Verfahren gehören, dann könnte ich für das eigentliche Verfahren, sprich: das Verfahren zum Beschaffen des Geldes für die Mandantin, eine 0,3 nach 3309 berechnen und und dann noch eine 1,3 nach 2300 für das fertigen der eidesstattlichen Versicherung?
Minimaus

#18

05.10.2007, 13:16

Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Vorbemerkung 2:

Abschnitt 3 Vertretung
Vorbemerkung 2.3:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2300 Geschäftsgebühr
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
0,5 bis 2,5

Habe ich gefunden.
Nine
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#19

05.10.2007, 14:23

Also, ich habe jetzt auch noch mal in Ruhe nachgelesen. Gemäß § 18 Ziffer 3 RVG ist jedes Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubiges eine besondere Angelegenheit. Bedeutet das nicht aber auch, daß die Abgabe der eV durch unsere Mandantin mit inbegriffen ist und es KEINE weitere Gebühr für diese gibt?
Das es eine Gebühr gibt betreffend Erteilung einer zweiten Ausfertigung und Umschreibung auf den Rechtsnachfolger is klar.
Aber bekomme ich jetzt nicht sogar schon mindestens 2 x die 3309? Einmal überhaupt für das tätig werden (die Sache war ja auch schon mehr als 2 Jahre bei uns erledigt) und dann noch einmal für die BEschaffung des Titels mit Rechtsnachfolgeklausel?
Schwierig schwierig (für mich zumindest :-) )
eve

#20

05.10.2007, 14:29

Also: Mandant ist tot. Neuer Auftraggeber (Auftrag Titelumschreibung) ist seine Ehefrau. Es ist allein deshalb schon nicht mehr dieselbe Angelegenheit. Nach zwei Jahren kannst Du auch in derselben Angelegenheit die Gebühren neu verlangen.

Der Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung ist eine Tätigkeit, die gesondert vergütet werden kann und sollte. § 2300 VV RVG . Warum sollte der Entwurf einer solchen Erlärung eine ZV-Maßnahme sein? Dies dürfte auch nicht eine vorbereitende Maßnahme sein. Die Mandantin könnte die EV auch selbst schreiben und beim RA einreichen.


Die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung könnte im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Titelumschreibung eine vorbereitende Tätigkeit sein, muss ich prüfen
Zuletzt geändert von eve am 05.10.2007, 14:58, insgesamt 1-mal geändert.
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