Gebühr Antrag nach § 69 Abs. 7 StGB (Sperrfristverkürzung)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sonnenblume25
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#1

09.04.2009, 09:06

Guten Morgen liebe Leidensgenossen, :D

folgendes:
Hatten ein Strafverfahren bzgl. Alkohol am Steuer, nach dem Urteil musste Mdt. Führerschein abgeben und hatte eine Sperrfrist von 10 Monaten. Dieses Verfahren wurde komplett abgerechnet, GG,ErmVF, VF, TG, + PT + USt

Nach zwei Monaten haben wir einen Antrag auf Sperrfristverkürzung gestellt. Diesem wurde nun auch mit Bechluss stattgegeben und die Sperrzeit um zwei Monate verkürzt.

Welche Gebühren kann ich nun zusätzlich abrechnen?
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Adora Belle
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#2

09.04.2009, 11:19

Wie hat Euer Auftrag gelautet? Verteidigung in der Vollstreckung oder nur "stell mal n Antrag auf Sperrfristverkürzung?"

Vollverteidigung -> Nr. 4204 VG für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung

nur Antragstellung -> Nr. 4301 Ziff. 6 VG für sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (Einzeltätigkeit)

Da es wohl nur um den Antrag ging, könnte man auch über Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 nachdenken. Die Gebühr ist dann genau so hoch wie die für die Vollverteidigung.
Sonnenblume25
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#3

09.04.2009, 13:18

nur Antrag auf Sperrfristverkürzung.

Danke
seven07
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#4

12.02.2018, 10:16

Adora Belle hat geschrieben:Wie hat Euer Auftrag gelautet? Verteidigung in der Vollstreckung oder nur "stell mal n Antrag auf Sperrfristverkürzung?"

Vollverteidigung -> Nr. 4204 VG für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung

nur Antragstellung -> Nr. 4301 Ziff. 6 VG für sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (Einzeltätigkeit)

Da es wohl nur um den Antrag ging, könnte man auch über Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 nachdenken. Die Gebühr ist dann genau so hoch wie die für die Vollverteidigung.

Hallo zusammen, ich kann hier nicht ganz zwischen Vollverteidigung und nur Antragstellung unterscheiden. Wir haben unseren Mandanten bereits im Gerichtsverfahren vertreten und jetzt hat er die Unterlagen vorbei gebracht für den Sperrfristverkürzungsantrag. Wir haben jetzt den Antrag gefertigt und reichen den nun ein.

Ist das jetzt Vollverteidigung oder nur Antragstellung?
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Adora Belle
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#5

12.02.2018, 12:07

Die Verteidigung in der Hauptsache ist mit Rechtskraft abgeschlossen.

Es kommt für die Unterscheidung Voll/Einzeltätigkeit weiterhin darauf an, wie der Auftrag in der Vollstreckung lautete. Im Zweifel würde ich hier immer von Einzeltätigkeit ausgehen, wenn von vornherein klar ist, dass es ausschließlich um den Antrag auf Sperrfristverkürzung geht.
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#6

12.02.2018, 19:07

Adora Belle hat geschrieben:Die Verteidigung in der Hauptsache ist mit Rechtskraft abgeschlossen.

Es kommt für die Unterscheidung Voll/Einzeltätigkeit weiterhin darauf an, wie der Auftrag in der Vollstreckung lautete. Im Zweifel würde ich hier immer von Einzeltätigkeit ausgehen, wenn von vornherein klar ist, dass es ausschließlich um den Antrag auf Sperrfristverkürzung geht.

Wir haben hier nur den Auftrag bekommen, den Antrag auf Sperrfristverkürzung zu stellen. Würdest du hier eher zur 4301 VV RVG oder zur 4302 VV RVG tendieren?
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Adora Belle
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#7

13.02.2018, 09:40

Würde ich danach aussuchen, was ich abrechnen will. ;) Die Gebührenziffern sind doch sehr vage gehalten, da lässt sich alles und nichts drunter fassen.
seven07
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#8

16.02.2018, 08:37

Adora Belle hat geschrieben:Würde ich danach aussuchen, was ich abrechnen will. ;) Die Gebührenziffern sind doch sehr vage gehalten, da lässt sich alles und nichts drunter fassen.
Super, dann werde ich das so machen! Vielen Dank!!

Schönes Wochenende
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