Frage zur Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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renofix
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#1

05.10.2007, 11:10

Liebe Kolleginnen,

wenn in einer Erbschaftssache der Anwalt bei der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung mit anwesend war (ging ca. 45 min) fällt dann eine Terminsgebühr mit an?

Aus dem Bauchgefühl würd ich ja sagen!

Danke für Eure Meinungen!
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PeeDee
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#2

05.10.2007, 11:13

Gabs denn ein anhängiges Verfahren?
Sollte der Termin zur Einigung oder Erledigung beitragen?
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renofix
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#3

05.10.2007, 11:17

Hm gute Frage, hat der Chef so zwischen Tür und Angel gefragt.

Also wenn anhängiges Verfahren + Einigung dann ja?
Wenn kein anhängiges Verfahren dann fällt nur die Geschäftsgebühr an?

Früher gab es ja mal die Besprechungsgebühr.
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#4

05.10.2007, 11:19

Also aus dem Bauch heraus würde ich sagen ja!!
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butterflybabe
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#5

05.10.2007, 11:21

Du musst unterscheiden, ob du einen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung hattest. Es geht nicht, dass man eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 udn gleichzeitig eine Termisngebühr nach 3104 abrechnet.

Entweder 2300 und diese erhöhen oder 3100/3101 mit 3104.

Die beiden Gebührenteile (Teil 2 und 3) dürfen nicht vermischt werden.
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#6

05.10.2007, 11:22

Also ich würde ja sagen, wenn es ein anhängiges Verfahren gab und die Beurkundung dazu beitragen sollte das Verfahren zu erledigen oder um sich zu einigen. Ob es dann zur Erledigung oder Einigung gekommen ist, spielt keine Rolle (außer datürlich bei einer Einigungsgebühr :wink: ).

Aber grundsätzlich würde ich nein sagen wenn er einfach nur als "Berater" da war.
Besprechungsgebühr gibts ja nicht mehr.
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#7

05.10.2007, 11:27

Der Notar bzw. die Notarin ist selbst ein Gericht. Anwälte können dort gar nicht mitwirken, da sie hier keine "Funktion" haben.

Nur Händchenhalten und Beraten löst m.E. keine Vergütung nach RVG aus.
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