Fiktive Reisekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

28.12.2007, 13:14

Ich hab mal wieder ein Problem..

Ich habe einen KFA bei Gericht gestellt mit ner Gebühr nach 3401 für den UBV. Nun schreibt mich das Gericht an, ich soll die Kosten erläutern, die entstanden wären, wenn mein Chef selbst gefahren wär.

Schön und gut nur hab ich das noch nie gemacht...:/ Hab mir jetzt ausgerechnet, was Zug + Tage-& Abwesenheitsgeld (= 210,00 €) und auch Auto+ Tage-& Abwesenheitsgeld (= 310,00 €) geben nur ist die Gebühr für den UBV leider nicht da drunter (= 341,90 €). Was nun? Ich hätte sonst so´n schlauen Satz von wegen "fiktive RK übersteigen die Kosten für UBV und sind daher unzumutbar" oder so geschrieben aber nun bin ich ratlos?!

Hoffe ihr könnt mir helfen?!
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#2

28.12.2007, 13:20

Wenn man die Autoreisekosten des Chefs von der Kanzlei zum auswärtigen Gericht errechnet hat, dann teilt man diese dem Gericht mit und dort wird der so genannte Kostenvergleich zwischen fiktiven Reisekosten und UB angestellt. Nur der geringere Betrag ist erstattungsfähig. Dies ist begründet im kostenrechtlichen Grundsatz einer ökonomischen Prozessführungspflicht. Wenn das Gericht also pingelig arbeitet, wird der Mehrkostenbetrag abgesetzt, was jedoch durchaus üblich ist.
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FreddyB

#3

28.12.2007, 13:32

Ich kenn das Problem. War letzte Woche bei uns auch der Fall. Genau wie 13 sagt, setzt das Gericht den niedrigeren Betrag an.

Einen Versuch hast Du noch. Ich weiß nicht, wie Du die Kilometer berechnet hast. Vergleiche im Internet die verschiedenen Routenplaner, dort kommen Unterschiede von mehreren Kilometern vor, vielleicht bist dann ja drüber.
Kimmy

#4

28.12.2007, 13:38

So würde ich das auch machen: Routenplaner im Internet nutzen, z.B.: www.map24.de oder www.routenplanung.de
Da kommten tatsächlich ständig unterschiedliche km heraus, weil die Routenplaner anders fahren/berechnen... wie auch immer.
Jedenfalls darfst Du die höheren Kosten, die mit dem Auto angefallen wären, inkl. Abwesenheitsgeld, als fiktive Reisekosten dann einreichen. Diese sind dann erstattungsfähig. Und von den niedrigeren Kosten mit der Bahn erzählst Du mal bitte nichts dem Gericht oder der Gegenseite. Zwar darf sich der RA selbst aussuchen, wie er zum Termin kommt, aber wenn Du nur Kfz angibst, ersparst Du Dir evtl. noch ein hin und her geschreibsel.
Andreas

#5

28.12.2007, 13:50

Guck mal hier, Reno1985 :

http://www.rvgo.de/21-0-kostenerstattun ... h-rvg.html

Die Kosten bei Beauftragung eines Unterbevollmächtigten dürfen die Kosten bei Wahrnehmung durch den eigenen RA um bis zu 10 % übersteigen, damit sie erstattungsfähig sind. Sind die eigenen Kosten aber mehr als 10 % unter den Zusatzkosten eines Unterbevollmächtigten, sind nur die festsetzbar.
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#6

28.12.2007, 13:58

Andreas :good :zustimm
Gast

#7

28.12.2007, 14:07

dankeschön!:) und welche Form muss sowas haben? kann ich dem gericht einfache schreiben "die und die kosten wären entstanden" oder in tabellform o.ä.?
Kimmy

#8

28.12.2007, 14:24

das ist formlos. du kannst einen ganz normalen schriftsatz machen!
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#9

28.12.2007, 14:36

Es sei aber angemerkt, dass es etliche Gerichte gibt, die diese 10%-Toleranzgrenze der Mehrkosten nicht akzeptieren. Man muss daher abwarten, wie entschieden wird, aber auf jeden Fall auf diese Toleranzspanne hinweisen.
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Andreas

#10

28.12.2007, 15:03

Tatsächlich ? Ich hab noch keins erlebt.

Steht in der Entscheidung BGH, B. v. 16.10.2002 – VIII Z. B. 30/02, JurBüro 2003, 202 denn nichts von den 10 % drin, daß da noch dran "gemeckert" wird ? Hab das JurBüro leider nicht so weit zurück...
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