Fiktive Reisekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Kimmy

#11

28.12.2007, 15:37

hab grade in die Entscheidung reingeguckt bei www.bundesgerichtshof.de, weil ich hab jurbüro auch noch nicht so weit zurück. Die schreiben beim BGH wie folgt:

1.Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten
die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

Von 10% habe ich im ganzen Dokument nichts finden können. Der BGH spricht von "nicht wesentlich übersteigen"...
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NORTHERN DINO
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#12

28.12.2007, 15:39

Doch, es steht die Grenze von 1/10 Überschreitungstoleranz drin, jedoch versteckt in den Gründen unter Rn. 22 des Beschlusses:

[Rn. 22] c) Da der Antragstellerin somit die Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung des Verhandlungstermins beim Prozeßgericht durch diesen nach § 28 BRAGO entstanden wären, zu erstatten gewesen wären, kann sie Ersatz der Kosten für den stattdessen mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als diese Kosten (§§ 53, 26 BRAGO) abzüglich der mit der Vertretung durch den Unterbevollmächtigten in der Verhandlung verbundenen Verringerung der Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten (§ 33 Abs. 3 BRAGO) die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine geringfügige Überschreitung der ersparten Reisekosten steht der Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nicht entgegen. Es ist zu berücksichtigen, daß die von der Partei und ihrem Hauptbevollmächtigten bei der Entscheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, zu veranschlagenden Reisekosten, etwa im Hinblick auf Fahrt- und Terminsdauer, nicht sicher vorausgesehen werden können. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten.

Daher auch mein Tipp, diese Grenze immer zu erwähnen in Verbindung mit dem BGH-Beschluss. So etwas wirkt. :lol:


@ Kimmy:

Da warste leider 2 Minuten zu früh... :lol:

~ Grüßle ~
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