fiktive Reisekosten im KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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butterflybabe
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#1

31.10.2007, 14:19

Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Hab einen seltsamen KFB bekommen, hab so was, obwohl wir nicht gerade wenige KFBs bekommen, gesehen.

Die Gegenseite lässt sich durch einen Anwalt, der seinen Sitz nicht im AG-Bezirk hat, vertreten.
Dieser beantrag die Festsetzung von der Bahnkarte, Abwesenheitsgeld etc.

Ich hab in der Stellungnahme alles moniert und gesagt, keine notwendigen Kosten im Sinne des § 91 a ZPO.

Der Rechtspfleger hat die Kosten wie folgt festgesetzt:

Als Abwesenheitsgeld, das was vom der Gegenseite beantragt wurde (unter 4 Stunden) und die Fahrtkosten für den Anwalt in der Kilometeranzahl festgesetzt, als sie der Gegner (Mandant des gegnerischen Rechtsanwalts) hatte.

Der Wohnsitz des Gegner liegt aber im AG-Bezirk.

Stimmt dies so?
Kimmy

#2

31.10.2007, 14:45

Fiktive Reisekosten sind an und für sich schon festsetzbar. Da gibt es z.B. ne BGH-Entscheidung, wenn es sich um Versicherungen und deren Anwälte handelt. Ist dies bei Dir eine Versicherung? Dann sag Bescheid, dann such ich Dir die entsprechende Entscheidung raus.

Heißt jetzt AG-Bezirk, der Ort, in dem das AG ist, ist auch der Gegner?
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butterflybabe
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#3

31.10.2007, 14:47

Ist dies bei Dir eine Versicherung?
Nein, eine ganz normale Privatperson.

Sowohl unser Mandant als auch der Gegner haben ihren Wohnsitz im AG-Bezirk.
Kimmy

#4

31.10.2007, 15:30

Bei Versicherungen gibts nämlich so ne Regelung mit Hausanwälten.

Aber bei Privatpersonen würde ich sagen, dass

auch die fiktiven Reisekosten nicht festsetzbar sind, da diese nicht entstanden wären, wenn ein RA am Ort des Gerichts, in dem auch der Gegner seinen Sitz hat, beauftragt worden wäre. Nachdem keine Spezialisierung notwendig ist bzw. war für den vorliegenden Rechtsstreit, hätte der Kläger/Beklagte einen Anwalt am Sitz des Gerichtes beauftragen können, so dass keine Reisekosten entstanden wären.

So würde ich das begründen und mit der Erinnerung einlegen (wenn der Sachverhalt so stimmt. AG-Bezirk und Wohnort des Gegners/Kanzleisitz ist wieder ein anderes "Paar Stiefel".
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#5

31.10.2007, 15:33

Erinnerung einlegen
Es geht um ca. 30,00 €. Und die Rechtschutzversicherung zahlt.

@Kimmy: Aber grundsätzlich kann man so festsetzen lassen? Oder nicht?
Ich kenn das so leider nicht.
Ich beantrage bei sowas immer die kompletten Reisekosten, egal ob Chef nur 50 km oder 600 km in einem anderen Gerichtsbezirk unterwegs ist, wurde mir auch immer festgesetzt.
Kimmy

#6

31.10.2007, 15:44

die fiktiven Reisekosten können grundsätzlich schon festgesetzt werden, z.B. wenn der Beklagte seinen Sitz in Hamburg hat, wird aber in Köln verklagt und beauftragt wird ein Anwalt in München. Dann können nicht die tatsächlich entstandenen - höheren - Reisekosten festgesetzt werden sondern nur die fiktiven und das sind dann diejenigen, die entstanden wären, wenn Bekl. einen RA in Hamburg beauftragt hätte. Dann sind die fiktiven Reisekosten diejenigen, die entstanden wären bei Fahrten zwischen Hamburg und Köln. Die tatsächlich entstandenen Reisekosten (München - Köln), könnten nur dann festgesetzt werden, wenn diese Strecke kürzer wäre.
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#7

31.10.2007, 16:38

Also fiktive Reisekosten können nur festgesetzt werden, wenn der vorgenannte Fall eintritt und der Gegner seinen Wohnsitz nicht im AG-Bezirk hat.
Kimmy

#8

31.10.2007, 16:53

Genau, entweder obiger Fall oder nicht Wohnsitz am Ort des Gerichtes.
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#9

31.10.2007, 17:00

Ich muss Kimmy zustimmen, dass die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht festgesetzt werden können. Schließlich hätte er sich ja auch einen Rechtsanwalt nehmen können, der seinen Sitz im gleichen Amtsgerichtsbezirk hatte.

Laut Entscheidung des BGH (Beschluss vom 18.12.2003, Aktenzeichen I ZB21/03) sind nur die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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#10

31.10.2007, 17:01

Laut Entscheidung des BGH (Beschluss vom 18.12.2003, Aktenzeichen I ZB21/03) sind nur die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig.
Versteh ich nicht, der am Wohn-oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt hat doch keine eigentlich keine Fahrtkosten etc.
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