fiktive Reisekosten im KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#101

14.07.2017, 13:06

OK. vielen Dank, das dachte ich mir. :-)
Sveta

#102

17.07.2017, 13:09

Ich versuche, mir die Rechtslage bezüglich der Reisekosten im KFA zu erarbeiten und hätte folgende Frage zu einem aktuellen Fall, den ich lösen muss:

Wir und Gericht sitzen in A.
Gegnerischer Rechtsanwalt sitzt in B.
Gegner sitzt in C.

Entfernung A-B beträgt 25 km.
Entfernung A-C beträgt 40 km.

So wie ich das verstehe, kann sich Partei einen RA an ihrem Wohnort oder am Ort des Gerichts wählen. Hier wählt der Gegner einen RA an einem dritten Ort.
Notwendige Fahrtkosten wären demnach gedeckelt auf die Entfernung A (Gericht) bis zum weit entferntesten Ort im Gerichtsbezirk A.

Hätte der Gegner aber in C einen RA beauftragt, wären die Reisekosten ja höher (80 km) als sie es jetzt sind (50 km).

Sind in diesem Fall die Kosten vom gegnerischen RA von B nach A auch zu begrenzen, indem man die fiktiven Reisekosten als Vergleichsgröße hinzu zieht?

Vielleicht hat jemand einen Tipp?
Gruß Sveta
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#103

17.07.2017, 14:11

Alles, was bis zu den Reisekosten A-C reicht, ist erstattungsfähig.
Sveta

#104

18.09.2017, 10:49

Guten Tag,

muss hier nochmals an #102 und #103 anknüpfen.

Ich verstehe es so:

Wird ein RA am dritten Ort beauftragt, sind fiktive Reisekosten des RA in Höhe der Entfernung Partei - Gericht erstattungsfähig.

Ist das richtig?

Was hat das Ganze mit der sog. "Informationsfahrt" zu tun, über die ich in den Büchern nichts finden kann? Geht es bei der Informationsfahrt um Reisekosten der Partei und nicht des RA?

Für entwirrende Hilfe sagt danke
Sveta
Sveta

#105

18.09.2017, 12:53

Ich habe mal folgende Übersicht erstellt, die die Sache m.M.n. gut zusammenfasst:

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen RA

Anwalt im Gerichtsbezirk
Reisekosten sind stets und in voller Höhe erstattungsfähig

Anwalt nicht im Gerichtsbezirk: Notwendigkeitsprüfung
1) Mandant wohnt am Ort des Kanzlei des Anwalts
Reisekosten sind voll erstattungsfähig
2) Mandant wohnt im Gerichtsbezirk
Notwendigkeit gegeben (Vertrauensverhältnis, Spezialist): Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig
keine Notwendigkeit: fiktive Kosten der höchstmöglichen Entfernung Gerichtsbezirk-Gericht
3) Mandant wohnt nicht im Gerichtsbezirk, aber auch nicht am Ort der Kanzlei
Reisekostenerstattung bis zur Höhe fiktive Kosten Wohnsitz Mandant-Gericht


Kommt das hin ....?
Grüße Sveta
Pitt
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#106

18.09.2017, 13:34

Hier mal der Thread zu dem Punkt "Erstattungsfähigkeit bis zur Gerichtsbezirksgrenze ja/nein?". Dazu gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, der BGH hat sich mit der Frage bislang nicht befasst. Man kann daher nicht pauschal sagen, dass der Anwalt am dritten Ort maximal bis zur Gerichtsbezirksgrenze abrechnen kann, wenn die Entfernung Mandantenwohnsitz - Gericht geringer ist, als die Entfernung RA - Gericht.
http://www.foreno.de/rsprg-ra-gebuhrenr ... 5646877491
Zum Thema "Vertrauensanwalt, Spezialist": Mit dem Argument kommt nach meiner Erfahung der Antragsteller in 9 von 10 Fällen nicht durch. Das haben hier schon einige gegnerische RAe. probiert und es reicht nicht, dass der Mandant seit Jahren zu Anwalt X läuft. Die besten Aussichten haben da noch Versicherungsunternehmen, die "ihre" Stammkanzlei beauftragen und mit interner Organisation argumentieren. Eine Fachanwaltsbezeichnung reicht nicht aus, um darzulegen, dass der Mandant unbedingt zu Anwalt X musste, denn nach der Definition in der Rechtsprechung liegen die Kenntnisse eines "Spezialisten" noch über denen eines Fachanwaltes. Ich meine, es gab da mal einen Fall, wo es um Anlegerschutz ging, wo ein RA nachweisen konnte, dass er "Spezialist" für diesen Themenkomplex ist und die Reisekosten damit erstattungsfähig waren. Im Büroalltag dürfte es aber i. d. R. schon an der Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen, die über denen einen Fachanwalts liegen, in den meisten Fällen fehlen.
Bei der "Informationsreise" handelt es sich um die Fahrtkosten Mandant zum RA.
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