Fehlender Abzug wegen außergerichtlicher Tätigkeit § 15a RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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vanhitomi
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#1

02.06.2017, 10:24

Moin Ihr Lieben.

Es ist Freitag und ich verstehe gerade nur noch Bahnhof :kopfkratz Und hier im Forum habe ich nichts gefunden (vielleicht weil ich nur den Bahnhof sehe?).

Es geht um die Kostenfestsetzung.

1. Außergerichtliche Kommunikation zwischen den Anwälten der Klägerin und denen der Beklagten
2. Die Klägerin will Schadensersatz, die Kosten der außergerichtlichen Vertretung werden nicht eingeklagt!
3. Beklagten gewinnen in der 1. Instanz
4. In der 2. Instanz vergleicht man sich (Kostenquotelung: 20 % Klägerin, 80 % Beklagten)
5. In jeder Instanz gab es einen Termin

Im KfA der Klägerin macht diese geltend:
1,3 VG
1,2 TG
1,6 VG
1,2 TG
1,3 EG

Muss die außergerichtliche Tätigkeit nicht auf die 1,3, VG angerechnet werden?
Auch dann, wenn die außergerichtlichen Kosten nicht eingeklagt wurden?

Die Gegenseite argumentiert mit § 15a Abs. 2 RVG.

Wie immer freue ich mich über jeden Hinweis :mrgreen:
Namaste
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AliceImWunderland
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#2

02.06.2017, 10:31

Wenn die Gegenseite die vorgerichtlichen RA-Gebühren nicht geltend gemacht hat, dann brauchen diese auch nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet zu werden.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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vanhitomi
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#3

02.06.2017, 10:33

Hmmmm.... aber der RA war doch mit der Sache beschäftigt, d.h. er hatte im Verfahren weniger Arbeitsaufwand. Und bislang kenne ich es so, dass die außergerichtliche Tätigkeit immer angerechnet werden muss. Oder gilt das nur gegenüber dem Mandanten? Ich werde immer verwirrter. Gleich weiß ich nicht mehr wie ich heiße..
Namaste
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AliceImWunderland
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#4

02.06.2017, 10:40

Es ist so, dass die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nur dann stattfindet, wenn die eingeklagte Geschäftsgebühr am Ende des Verfahrens im Titel berücksichtigt wurde. Es ist sogar so, dass wenn die Geschäftsgebühr zwar eingeklagt war, aber in einem das Verfahren abschließenden Vergleich nicht berücksichtigt wird, nicht angerechnet werden braucht. Auf die Schnelle: OLG Bamberg Beschluss vom 23.10.2013, 1 W 40/13 oder auch OLG Koblenz Beschluss vom 18.11.2013, 14 W 634/13.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#5

02.06.2017, 10:41

vanhitomi hat geschrieben:Ich werde immer verwirrter. Gleich weiß ich nicht mehr wie ich heiße..
Keine Panik, da stirbt man nicht dran. Das habe ich bisher jeden Tag überlebt. :lol:
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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Adora Belle
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#6

02.06.2017, 10:45

vanhitomi hat geschrieben:Hmmmm.... aber der RA war doch mit der Sache beschäftigt, d.h. er hatte im Verfahren weniger Arbeitsaufwand. Und bislang kenne ich es so, dass die außergerichtliche Tätigkeit immer angerechnet werden muss. Oder gilt das nur gegenüber dem Mandanten?
Genau. Der RA muss natürlich gegenüber dem eigenen Mandanten die Anrechnung vornehmen. Das schlägt aber nicht auf die Gegenseite durch, wenn diese gar keine vorgerichtlichen Kosten erstatten muss. Dann fehlt der Grund für die Anrechnung.
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vanhitomi
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#7

02.06.2017, 10:55

@AliceImWunderland & @ Adora Belle: DANKE! So langsam macht das alles wieder Sinn :D
Dann schreibe ich der Rechtspflegerin mal, dass ich zum letzten Vortrag (§ 15a RVG) keine Stellung mehr nehmen möchte und sie doch bitte entscheiden soll.
Namaste
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