Familienrecht - nicht rechtshängige Beträge

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blub
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#1

11.12.2007, 12:40

Irgendwie bildet sich in meinem Kopf ein großes :?:

Ich hab eine familienrechtliche Sache abzurechnen. Rechtshängig war nur die Scheidung. Es wurde aber im Termin der Versorgungsausgleich sowie die elterliche Sorge angesprochen. Geregelt wurde nichts..

Ich weiß nun nicht, ob ich hierfür die 0,8 VG gem. Nr. 3101 Abs. 2 RVG verlangen kann. Meine Kollegin meint nein.
Ich hab aber eine ältere Abrechnung, bei der auch nur die Scheidung rechtshängig war und im Termin eine Vereinbarung bzgl. VA, Zugewinn, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung geschlossen wurde. Hierfür haben wir die 0,8 Gebühr 3101 verlangt.

Wann kann ich nun in familienrechtlichen Angelegenheiten diese Gebühr verlangen?
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blauekaros
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#2

11.12.2007, 12:46

Ich würde sagen, die Gebühr gemäß 3101 würde anstatt der 3100 Gebühr entstehen. Ich vermute ganz stark, dass Dein Verfahren im Verbund entschieden wurde und somit nur eine 1,3 nach 3100 anfällt sowie die 1,2 nach 3104.
Ich denke, Deine Kollegin hat Recht.
Zwei Dinge sind unendlich, das Universium und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universium bin ich mir noch nicht ganz sicher. (Albert Einstein)
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#3

11.12.2007, 12:52

steht das mit im urteil ob es im verbund ist?
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#4

11.12.2007, 12:54

Hast Du mehrere gerichtliche Aktenzeichen oder nur eines?
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#5

11.12.2007, 12:57

nur 1
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blauekaros
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#6

11.12.2007, 13:03

wart Ihr denn außergerichtlich wegen des Sorgerechts tätig?
Zwei Dinge sind unendlich, das Universium und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universium bin ich mir noch nicht ganz sicher. (Albert Einstein)
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#7

11.12.2007, 13:05

nein..
hab grad ein schreiben des gerichts gefunden, in dem es heißt "das FamG hat für den fall der scheidung den VA unter den parteien vorzunehmen ... eingaben zum VA kennzeichnen Sie bitte mit AZ ... (selbes AZ wie in Scheidung nur mit Zusatz) VA"
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#8

11.12.2007, 13:07

und auf ladung steht nun drauf "termin für scheidung und folgesachen wird bestimmt.."
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#9

11.12.2007, 13:07

Also ich würde sagen, keine 0,8 nach 3101. Haber gerade mal in den Unterlagen von meinem letzten Seminar zum FamR nachgesehen und da steht am Ende "... ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 ...". D. h. für mich, dass es entweder die 3100 oder die 3101 gibt, aber nicht beide.
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#10

11.12.2007, 13:11

aber warum nicht beide? die 0,8 gibt es auch für nicht rechtshängige ansprüche und für mich sind in diesem fall der VA und elterl. Sorge nicht rechtshängig, weil nur scheidung beantragt wurde. das gericht wollte dann va durchführen, aber dazu kam es nicht...
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