Fahrtkosten notwendig?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

06.11.2007, 16:13

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Nochmal hallo alle zusammen...
Es geht um eine Zivilsache vor dem Amtsgericht X. Es ist ein Urteil ergangen und danach wurde ich die Berufung gegangen. Die Berufung wurde zurück genommen. Es haben zwei Termine stattgefunden. Wir RA A haben unseren Sitz beim Amtsgericht X, RA B jedoch nicht und ist zum Amtsgericht X einmal angereist und einmal hat er einen Terminsvertreter geschickt.
Sind diese Fahrtkosten (Flug, Bahnticket, Taxikosten) notwendig? (Wir wollen, dass diese nicht notwendig sind) Gibt es dazu Urteile, womit man das begründen kann?
Gast

#2

06.11.2007, 16:14

das kommt darauf an, ob wo der Mandant wohnt.

Wo der Mandant dort, wo RA B seinen Kanzleisitz hat, dann müsst ihr euch wohl auf jeden Fall ggf. die fiktiven Reisekosten anrechnen lassen.
Gast

#3

06.11.2007, 16:20

hat er aber nicht...
Gast

#4

06.11.2007, 16:27

wenn der Mandant z.B. in München sitzt und der Rechtsstreit in München stattgefunden hat, dann sind die Reisekosten eines RA aus Hamburg (der beauftragt wurde) nicht erstattungsfähig.

Wenn der Mandant aber z.B. in Hamburg sitzt und sich in Hamburg einen Anwalt nimmt, dann können diese Reisekosten des RA, der wegen des Prozesses nach München reisen musste unter Umständen erstattungsfähig sein.

Der Gegner wird wenn er diese Reisekosten geltend macht, fiktiv berechnen müssen, was es ihn gekostet hätte, wenn er z.B. einen Anwalt in München beauftragt hätte. Berücksichtigt werden hierbei die Fahrtkosten zu diesem Münchener Anwalt und auch der Verdienstausfall. Die Kosten werden nach dem JVEG berechnet.
Gast

#5

06.11.2007, 16:30

und wo finde ich urteile dazu?
Gast

#6

06.11.2007, 16:41

also ich hab für diese Argumentation noch kein Urteil gebraucht ........
Gast

#7

06.11.2007, 16:43

ich muss das begründen wo das steht und urteile vorbringen...
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