Hallo,
uns wurde PKH zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA bewilligt (also keine Fahrtkosten).
Kann ich diese beim Mandanten geltend machen?
Ich sage nein, jedenfalls nicht nach der Bewilligung. Mein Chef besteht aber darauf, dass das geht. Was meint Ihr? Steht das zufällig auch noch irgendwo?
m-m
Fahrtkosten bei PKH
Hi, also wir rechnen die Fahrtkosten auch gegenüber dem Mandanten ab, wenn wir als ortsansäsiger Anwalt beigeordnet werden. Bis jetzt hatten wir da keine Probleme. Aber ob das wo steht, weis ich nicht
- Vorzimmerkeule
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Ich bin ebenfalls der Meinung, dass Du die Fahrtkosten mit dem Mdten. abrechnen kannst. Sie sind ja tatsächlich angefallen. Manch andere Auslagen (Kopiekosten oder EMA) bekommt man auch nicht bei jedem Gericht im Rahmen der PKH erstattet, die holt man sich auch vom Mdten. wieder.
Allerdings bin ich der Meinung, dass ihr vor der Wahrnehmung des Termines dann dem Mdten. hätten aufzeigen müssen, in welcher Höhe Fahrtkosten anfallen können. Denn erst ist ja im Glauben, dass er nichts zahlen muss, hat ja "Armenrecht". Jetzt ihm im Nachhinein vor vollendete Tatsachen stellen "PKH hast Du zwar bekommen, aber hier sind unsere Fahrtkosten..." halte ich für schwierig.
Allerdings bin ich der Meinung, dass ihr vor der Wahrnehmung des Termines dann dem Mdten. hätten aufzeigen müssen, in welcher Höhe Fahrtkosten anfallen können. Denn erst ist ja im Glauben, dass er nichts zahlen muss, hat ja "Armenrecht". Jetzt ihm im Nachhinein vor vollendete Tatsachen stellen "PKH hast Du zwar bekommen, aber hier sind unsere Fahrtkosten..." halte ich für schwierig.
Liebe Grüße, Manu
- LuzZi
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Ich setze mal voraus, dass ihr den PKH-Beschluss dem Mandanten übersandt und gleich mitgeteilt habt, dass lt. Beschluss Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder nicht gezahlt werden. So machen wir das immer und so gab es bisher auch keine Probleme.
Wenn nicht würde ich die Fahrtkosten etc. trotzdem dem Mandanten in Rechnung stellen mit Hinweis auf den Beschluss. Zu zahlen hat er, da besteht kein Zweifel dran.
Wenn nicht würde ich die Fahrtkosten etc. trotzdem dem Mandanten in Rechnung stellen mit Hinweis auf den Beschluss. Zu zahlen hat er, da besteht kein Zweifel dran.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Wenn man die Erhöhungsgebühr berechnen kann, warum nicht auch die Reisekosten?
Gem. § 46 RVG werden sie nur dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgem. Durchführung der Sache nicht notwendig waren. Nach meinem Kommentar (RA-Micro, Houben) liegt die Beweislast bei der Staatskasse
Zitat "Diese muss den Nachweis führen, dass Auslagen zur sachgem. Wahrnehmung der Interessen einer Partei nicht erforderlich waren (Gesetzesbegr. zu § 46 BT-Drs 15/1971 S. 200)". Nach dem Willen des Gesetzgebers ist iZw auf die Notwendigkeit der Auslgaen zu erkennen, weil es nicht Aufgabe des Urkundsbeamten oder des auf die Erinnerung entscheidenden Gerichts sein soll, seine Auffassungen an die Stelle der Meinung des RA zu setzen, der den Rechtsstreit geführt hat und für die sachgem. Wahrnehmung der Interessen der Partei verantwortlich ist... . Diese Vorschrift gibt dem RA die Möglichkeit, schon VOR ANTRITT EINER REISE GERICHTLICH FESTSTELLEN ZU LASSEN; DASS DIESE ERFORDERLICH IST, um eine für das Festsetzungsverf. nach § 55 RVG verbindliche Feststellung treffen zu lassen..."
Einfach mal versuchen, wenn es abgelehnt wird kann man immer noch RM einlegen und weitergehend begründen.
Gem. § 46 RVG werden sie nur dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgem. Durchführung der Sache nicht notwendig waren. Nach meinem Kommentar (RA-Micro, Houben) liegt die Beweislast bei der Staatskasse
Zitat "Diese muss den Nachweis führen, dass Auslagen zur sachgem. Wahrnehmung der Interessen einer Partei nicht erforderlich waren (Gesetzesbegr. zu § 46 BT-Drs 15/1971 S. 200)". Nach dem Willen des Gesetzgebers ist iZw auf die Notwendigkeit der Auslgaen zu erkennen, weil es nicht Aufgabe des Urkundsbeamten oder des auf die Erinnerung entscheidenden Gerichts sein soll, seine Auffassungen an die Stelle der Meinung des RA zu setzen, der den Rechtsstreit geführt hat und für die sachgem. Wahrnehmung der Interessen der Partei verantwortlich ist... . Diese Vorschrift gibt dem RA die Möglichkeit, schon VOR ANTRITT EINER REISE GERICHTLICH FESTSTELLEN ZU LASSEN; DASS DIESE ERFORDERLICH IST, um eine für das Festsetzungsverf. nach § 55 RVG verbindliche Feststellung treffen zu lassen..."
Einfach mal versuchen, wenn es abgelehnt wird kann man immer noch RM einlegen und weitergehend begründen.
- Vorzimmerkeule
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@carinaG
Du kannst die Fahrtkosten eben nicht einfach anmelden, da der RA zu den Bedingungen eines ortsansässigen RAs begeordnet wird. Dann hättest man bereits schon gegen den die PKH bewilligenden Beschluss vorgehen müssen, in welchem festgelegt wurde, dass zu bestimmten Bedingungen beigeordnet wird.
Du kannst die Fahrtkosten eben nicht einfach anmelden, da der RA zu den Bedingungen eines ortsansässigen RAs begeordnet wird. Dann hättest man bereits schon gegen den die PKH bewilligenden Beschluss vorgehen müssen, in welchem festgelegt wurde, dass zu bestimmten Bedingungen beigeordnet wird.
Liebe Grüße, Manu
Hallo,
zu meinem Einstand hier gleich mal eine Kostenfrage.
Es wurde uns (Kläger) für das Verfahren vor dem LG PKH bewilligt und der RA "zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte im Rechtsstreit beigeordnet".
Die Sache ist jetzt rechtskräftig zu unseren Gunsten entschieden worden und ich habe Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld im PKH-Antrag in Ansatz gebracht.
Das Gericht hat diese jetzt mit einer Verfügung wie folgt nicht aktzeptiert: "Die Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, da der Termin nicht durch Sie sondern durch RAin... in Untervollmacht wahrgenommen wurde".
Das ist richtig und sie ist auch nicht aus unserer Kanzlei. Wegen einer Erkrankung des Pflichtverteidigers (mein RA) ist die RAin kurzfristig eingesprungen.
Was antworte ich darauf?
Vielen Dank.
zu meinem Einstand hier gleich mal eine Kostenfrage.
Es wurde uns (Kläger) für das Verfahren vor dem LG PKH bewilligt und der RA "zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte im Rechtsstreit beigeordnet".
Die Sache ist jetzt rechtskräftig zu unseren Gunsten entschieden worden und ich habe Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld im PKH-Antrag in Ansatz gebracht.
Das Gericht hat diese jetzt mit einer Verfügung wie folgt nicht aktzeptiert: "Die Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, da der Termin nicht durch Sie sondern durch RAin... in Untervollmacht wahrgenommen wurde".
Das ist richtig und sie ist auch nicht aus unserer Kanzlei. Wegen einer Erkrankung des Pflichtverteidigers (mein RA) ist die RAin kurzfristig eingesprungen.
Was antworte ich darauf?
Vielen Dank.
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Natürlich kannst du keine fiktiven Reisekosten in Ansatz bringen, sondern nur die Kosten, die tatsächlich angefallen sind, in diesem Fall also die der Unterbevollmächtigten.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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