Fahrtkosten bei PKH - Abrechnung mit Mdt.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Majo
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#1

21.03.2007, 09:17

Guten Morgen!

Kann mir jemand auf die Schnelle sagen, in welchem § vom RVG geregelt ist, dass der RA wenn PKH gewährt wurde und die Fahrtkosten nicht festgesetzt wurden, diese vom Mandanten verlangen kann?

In § 46 steht nur, dass die Auslagen von der Staatskasse nicht vergütet werden sofern sie nicht erforderlich waren...
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Curry
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#2

21.03.2007, 09:23

Wenn Auslagen entstanden sind und die Staatskasse die nicht trägt ist es doch wohl selbstverständlich, dass der Mandant die zu tragen hat.

Gibt es dafür noch einen extra Paragraphen?
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#3

21.03.2007, 09:32

Ich finde hier grad keinen!!!!!!!
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PeeDee
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#4

21.03.2007, 09:33

Ich auch nicht.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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dundine
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#5

21.03.2007, 09:35

also mir is auch kein § bekannt...
Zuletzt geändert von dundine am 21.03.2007, 09:40, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

21.03.2007, 09:37

also meiner meinung nach ist das der umkehrschluss, der keinen extra-§ benötigt. was von der staatskasse nicht erstattet wird, muss entsprechend vom mandanten getragen werden. das ist ja meist bei fahrtkosten, weil kein RA am gerichtsort beauftragt wurde...

oder probieren, die fahrtkosten noch bei gericht durchzubekommen mit einer begründung, warum kein ortsansässiger RA die vertretung übernehmen konnte...
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Majo
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#7

21.03.2007, 09:40

ok, danke, dann schreib ich den § 46 einfach hin.

Echt super, da stellt man ne Frage und 5 Minuten später hat man die Antwort. Ich liebe dieses Forum!!! :D
StineP

#8

21.03.2007, 09:42

Ja, das wäre logisch *g*

Also in § 46 steht zumindest in Abs. 2, dass die Staatskasse die Reisekosten festzusetzen hat, wenn es diese für erforderlich hält...... Also wenn in dem Beiordnungsbeschluss die Übernahme von Reisekosten nich ausgeschlossen ist, würde ich die auch versuchen nachträglich festsetzen zu lassen.
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Pepsi
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#9

21.03.2007, 13:00

für die zukunft solltest du beschwerde gegen den PKH beschluss einlegen, der Zusatz "zu den konditionen eines gerichtsortsansässigen RA" ist nämlich nicht mehr zulässig!
Lienchen
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#10

21.03.2007, 13:14

@Pepsi
Hast du Entscheidungen zu diesem Thema, weil bei uns wird da noch strikt unterschieden, ob ein Anwalt ortsansässig ist oder nicht, bzw. bei uns steht dieser Zusatz immer noch mit drin.
Wie begründet ihr dann die Beschwerde?
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