Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bürohexe
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#1

25.06.2009, 08:35

Guten Morgen,
hier mal direkt eine Frage aus dem Reich des Sozialrechts.
Wir haben die Mdt. im Widerspruchsverfahren und anschließend vor dem Sozialgericht vertreten. Dort wurde in zweiter Instanz ein Vergleich geschlossen und die Gegenseite wurde verpflichtet, die notwendigen aussergerichtlichen Kosten unserer Mdt. zu 1/4 zu tragen.
Meine liebe Kollegin hat die Abrechnung soweit fertig gemacht und es gibt auch gar keine Probleme, bis auf die Geschäftsgebühr, die sie in Ansatz gebracht hat. Die möchte die Gegenseite nicht erstatten. Hierzu hätte sie sich im Vergleich nicht bereit erklärt. Tatsächlich steht im Vergleich nicht konkret, dass sich die Kostenerstattung auch auf das Widerspruchsverfahren bezieht.
Was meint Ihr? Hat die Gegenseite Recht? Ich hab mich schon mal ein wenig belesen, bin mir aber nicht wirklich schlüssig.
Und ausserdem auch gerade erst wieder zurück aus der Elternzeit; man rostet doch etwas ein in einem Jahr... :frust
Danke für Eure Beiträge!
Laguna
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#2

25.06.2009, 09:22

Das Problem kenne ich und ich kann mir auch vorstellen wer Euer Gegner ist. Ich würde Kostenfestsetzung beantragen, denn m. E. zählt zu den außergerichtlichen Kosten die Geschäftsgebühr.
Bürohexe
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#3

25.06.2009, 09:46

Auch, wenn es nicht konkret im Vergleich steht? Ic dachte, es müsste immer so ein Zusatz "Die Inanspruchnahme eines RA für das Widerspruchsverfahrens war notwendig und die Kosten daher erstattungsfähig" festgehalten werden. Oder gilt das nur für verwaltungsgerichtliche Verfahren?
olletrulla
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#4

25.06.2009, 10:26

Hm, schwieriger Fall, ich hätte da gerade auch keine pfeilschnelle Antwort drauf... ;-) (kenne das mit der Elternzeit, bei mir waren es über 2 Jahre :roll: )

Also KfA ist auf jeden Fall eine Idee. Man weiß aber nie, was rauskommt. Naja, da ja euer Gegner eh nicht (alles) zahlen will, kann es ja eigentlich nur "mehr" werden!

Ansonsten - ich weiß ja nicht, was im Vergleich steht... besser wäre es gewesen, eine Kostentragungsregelung mit einzubauen. Aber wer denkt schon immer an alles?!
Im übrigen ist doch aber durch den Vergleich der Bescheid vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufgehoben worden, soweit er dies oder jenes nicht richtig festgestellt hat (oder so ähnlich). Insofern war also eure Tätigkeit im Widerspruchsverfahren zumindest zu 1/4 als notwendig zum Obsiegen anzusehen. Außerdem habt ihr ja auch nur eine geminderte Verfahrensgebühr wegen Nr. 3103 und nicht die volle 3102.
Enthält denn der Widerspruchsbescheid keine Aussage darüber, ob die Hinzuziehung eines RA erforderlich war bzw. hat das euer Anwalt in seinem Schriftsatz beantragt?

Soweit ich weiß und zumindest in dem "kleinen" Rechtsgebiet, in dem ich hier mit eingebunden bin, schreibt die Sachbearbeiterin, die die Widersprüche bearbeitet, immer einen entsprechenden Satz darunter. Obwohl ich gerade nicht weiß, ob das auch in den Fällen passiert, in denen der Widerspruch total zurückgewiesen wird.


Ich hoffe, ich habe dich jetzt nicht noch mehr verwirrt :oops:

LG, die Trulla
Bürohexe
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#5

25.06.2009, 11:55

Hah! Danke, Trulla, hab was gefunden!
Im Widerspruchsbescheid steht: "Der Widerspruch wird zurückgewiesen, soweit... nicht abgeholfen wurde. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Aufwendungen sind dem Grunde nach gemäß § 63 SGB X auf Antrag zur Hälfte zu ersetzen."
Damit sind doch unsere Kosten gemeint, richtig? Und dort steht sogar zur Hälfte, da können die doch froh sein, wenn sie zu 1/4 zahlen müssen.
Oder seh ich das falsch?
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#6

24.04.2018, 10:41

Ich schließe mich hier mal an. Heute ist nicht mein Tag. Ich habe schon wieder eine Akte, in der ich wie Ochs vor'm Berg stehe und nicht weiter weiß. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Wir haben ca. 1 Mal in 10 Jahren ein Sozialrechtsfall und nun ist es soweit. Dann mal los:

Mandant verlangt Leistungen von der Behörde. Es geht lustiger Schriftverkehr hin und her, aber es gibt noch kein Verwaltungsakt, also keine Entscheidung der Behörde, ob Leistungen gewährt werden oder nicht. Wir legen daraufhin eine Zahlungsklage ein. Nach Zustellung der Klage erlässt die Behörde dann den Bescheid. Wir sind damit erstmal zufrieden. Die Beklagte teilt dem Gericht mit, dass sie "dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist."

Ich habe eine entsprechende Kostenrechnung an die Behörde geschickt (Verwaltungsverfahren Nr. 2302, Gerichtsverfahren Nr. 3102 (mit Anrechnung), Auslagenpauschale, Ust.). Nun teilt die Gehörde mit, dass vorgerichtliches Verfahren nicht zu erstatten ist, da kein Widerspruchsverfahren anhängig war.

Ist es so? Schaut der Mandant jetzt in die "Röhre", weil die Behörde die ganze Zeit untätig war und sich geweigert hat, einen Bescheid zu erlassen?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#7

24.04.2018, 10:57

Zahlungsklage? Hier geht eigentlich nur Untätigkeitsklage. Die hat keine vorgerichtliche Tätigkeit. Und erstattungsfähig ist sowieso nur die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren, aber nicht die im Antragsverfahren. Also ja, Mandant schaut in die Röhre.
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#8

24.04.2018, 11:00

Die Auffassung der Behörde ist korrekt. Kostenerstattung erst ab Widerspruchsverfahren. Allerdings muss dann die Behörde die volle VerfG erstatten.
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#9

24.04.2018, 11:08

Habe ich mir schon fast gedacht.
Danke euch Beiden! :wink1
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