Erstattung GK - Tilgung Gebühren trotz Zahlung durch RSV?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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steffi_sugar
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#1

16.03.2010, 10:39

Hallo und guten Morgen.

Wir haben vom Gericht einen gezahlten GK-Vorschuss für unseren Mandanten nach Verfahrensende zurückerhalten. Dieser wurde seinerzeit durch die RSV gezahlt. Jetzt hat der Mdt. noch eine Zahlung an uns zu leisten. Dürfen wir den erstatteten Betrag für GK (der durch die RSV gezahlt wurde) zur Tilgung unserer KN einbehalten oder müssen wir den Betrag an die RSV auskehren? Am besten mit gesetzlicher Regelung. Danke schön.
zenzi75
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#2

16.03.2010, 10:43

Selbstverständlich könnt ihr das nicht einbehalten, sondern müßt den Betrag an die RS zurückzahlen. Das dürfte sich wohl auch aus dem RS-Vertrag ergeben...
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Sleepy
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#3

16.03.2010, 10:44

Warum muss der Mandant die Kostennote zahlen? Übernimmt das dann nicht auch die RSV? :roll:
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steffi_sugar
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#4

16.03.2010, 11:57

Die RSV übernimmt nur die gerichtlichen nicht aber die vorgerichtlichen Gebühren. Die muss der Mdt. selbst zahlen. Greift hier vielleicht § 17 Abs. 7 ARB oder bin ich total falsch gewickelt?
gkutes

#5

16.03.2010, 12:20

also da es das Geld der RS ist, dürft ihr es mE nicht behalten. Würde ja bedeuten, dass sich die RS das dann von eurem Mandanten holen müsste.
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#6

16.03.2010, 13:36

steffi_sugar hat geschrieben:Die RSV übernimmt nur die gerichtlichen nicht aber die vorgerichtlichen Gebühren. Die muss der Mdt. selbst zahlen. Greift hier vielleicht § 17 Abs. 7 ARB oder bin ich total falsch gewickelt?
Achso, auch so nen doller RSV-Vertrag .. hatten wir auch letztens, der Mandant ist aus allen Wolken gefallen :shock:

Dann sieh meine Frage bitte als nicht gestellt an :?
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steffi_sugar
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#7

16.03.2010, 13:40

@gkutes: genau und das wäre ja dann eine Abtretung oder? und die ist ja gem. beschriebenem § nicht erlaubt. Also doch nicht so falsch, wa?
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