Erstattung Fahrtkosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mollie

#1

11.04.2006, 09:53

[font=Comic Sans MS] [/font] [color=#] [/color] wir haben kfa gestellt: mdt. wohnt in der nähe von köln, streitgericht (lg) ist in köln. unser kanzleisitz ist 50 km von köln und wohnsitz mdt. entfernt. wir haben fahrtkosten für zwei gerichtstermine von kanzleisitz nach köln und zurück angesetzt.

nun kommt nachricht von gericht, dass es unserer mdt. zuzumuten gewesen wäre, einen ra an ihrem ort oder am ort des prozessgerichts mit der wahrnehmung ihrer interessen zu beauftragen. es seien somit maximal fahrtkosten ab wohnsitz mdt. erstattungsfähig.

das gericht hat uns hierzu frist zur stellungnahme gegeben.

wie seht ihr das ganze?
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EFAndi1
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#2

11.04.2006, 11:51

Jo, leider haben die Recht, ich bin in dieser Hinsicht auch schon mehrfach gescheitert, die Thüringer setzen allenfalls wirklich nur die Fahrkosten Wohnung Mdt - Gericht an.
LG: Andrea
Andreas

#3

12.04.2006, 11:31

Ich habe hier schon mehrfach eine Entscheidung BGH gepostet, die sich damit befaßt und besagt, daß der Rechtssuchende grundsätzlich Anspruch auf einen RA an seinem Wohnsitz hat.

Suche mal danach.

BTW:
Bitte um Entschuldigung, wenn ich heute am Thema vorbeischreiben sollte, habe Urlaub und bin verschnupft :krank
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#4

12.04.2006, 12:59

Es greift hier der kostenrechtliche Grundsatz einer ökonomischen Prozessführung, zu dem die obsiegende Partei im Hinblick auf die unterlegene Partei verpflichtet ist.

Wird wie hier eine Kanzlei am "3. Ort" beauftragt, die noch erheblich weiter vom Prozessgericht entfernt ist als der Wohnsitz der Partei, dann sind lediglich die Fahrtkosten der Partei für eine Info-Reise zu einem RA am Gerichtsort erstattungsfähig, die dann auch entsprechend geringer ausfallen dürften.
Es bleibt einer jeden Partei unbenommen, RAe ihrer Wahl zu beauftragen, jedoch gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht zu Lasten der Gegenseite, sondern sind von der verursachenden Partei selbst zu tragen.


@ Andreas: :nurse
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Andreas

#5

12.04.2006, 13:12

:thx 13 :D

Ich lese grade, Gericht und Mdt sind 50 km von der Kanzlei entfernt :oops:

Da greift natürlich die Entscheidung des BGH nicht...

Wohnt der Mdt denn direkt in der Nähe des Gerichtes und hat trotzdem euch beauftragt, obwohl Ihr 50 km vom Gericht weg seid ?
Jara
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#6

12.04.2006, 14:16

Dieses ständige Sich-Beschweren über Fahrtkosten das nervt mich richtig!
Fahrtkosten fallen halt nun mal an und man kann vorher nicht immer wissen was sich aus einer Sache ergibt! oft ist ja auch gar nicht absehbar, dass es zu einem Prozess kommt!

Genau das schreibe ich auch oft ans Gericht wenn mal wieder gemeckert wird...

ich finde es auch für Mandanten unzumutbar wenn sie einen Anwalt ihres Vertrauens haben und sollen sich dann am Gerichtsort einen neuen suchen!
Das schreibe ich auch oft, dass wir den Mandanten ständig vertreten!

Ich hatte gerade wieder eine Akte da ging es um 30,00 EUR (!) Fahrtkosten und es wurden insgesamt bestimmt 10 Briefe deswegen hin und her geschrieben (Gegenseite, wir, Gericht...) Das hat ja schon wesentlich mehr gekostet als die Fahrtkosten wert sind!!!

Naja, wem sag ich das, ihr kennt das doch alle :lol:
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#7

12.04.2006, 15:02

Leider hat die Rechtsprechung nun einmal entwickelt, dass die Beauftragung eines so genannten Vertrauens-, Haus- oder sonstwie-Anwalts für die Erstattungsfähigkeit der insoweit unnötigen Mehrkosten kein Kriterium ist. Das macht auch Sinn, weil hierdurch die Wahl des RA in keiner Weise eingeschränkt, die Gegenseite aber nicht mit unnötigen Mehrkosten überzogen wird. Wer sich den Luxus leistet, einen bestimmten Anwalt, der mehr kostet, aus welchen Gründen auch immer zu beauftragen, kann das gerne machen, dann jedoch auf eigene Mehrkosten. Alles andere lässt sich bereits der Gegenseite nicht plausibel verkaufen.
~ Grüßle ~
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