Erstattung der BerH-Gebühren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

18.06.2008, 08:40

Hi! Ich habe heute festgestellt, dass wir bei einem MA BerH abgerechnet haben, obwohl seine RSV eintrittspflichtig wäre. In den Bedingungen der RSV steht jedoch, dass sie nur eine halbe Gebühr übernimmt. Wenn ich das Geld von der RSV habe und die Hälfte der Rechnung somit übernommen wird, kann ich dann die BerH-Gebühren behalten, da die RSV nicht alles deckt, oder soll ich die BerH-Geb. zurückzahlen (99,96 EUR)? Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und bin auf Eure Antworten gespannt...
rosa

#2

18.06.2008, 08:43

bei der ber.h. muss die angabe gemacht werden, ob eine REVE eintrittspflichtig ist, wenn ihr das mit NEIN beantwortet habt ist das eine falsche auskunft. das müsst ihr korrigieren... ihr werdet das dann zurück zahlen müssen, weil hier mit der reve abzurechnen ist
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Curry
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#4

18.06.2008, 08:52

Genau, so wird es wohl kommen, dass ihr das zurückzahlen müsst.
Curry

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#5

18.06.2008, 08:54

Kann nur :zustimm. Ich sehe das genauso. Die Angabe muss korrigiert werden und dann die BerH zurückgezahlt werden.
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#6

18.06.2008, 09:13

1) Ist es schlimm, dass in der BerH falsche Angaben gemacht wurden? Wir wussten nicht, dass bestimmte RSV teilweise die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit im Bereich des Familienrechts übernehmen.

2) Spielt es keine Rolle, dass die RSV die KOsten nicht vollständig übernimmt? Müssen die BerH-Gebühren zurückgezahlt werden, wenn die RSV auch nur teilweise eintrittpflichtig ist??? Sorry, dass ich nerve, aber ich möchte eben nichts falsch machen.
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#7

18.06.2008, 09:15

Wenn später mal rauskommt, dass falsche Angaben gemacht wurden, dann kommt Ihr in Teufels Küche. Das gibt dann nur Ärger und Scherereien... Ich würde die Sache lieber gleich wieder gradebiegen und mitteilen, dass eben doch eine RSV Kosten übernimmt.
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