Erhöhungsgeb. Klagerücknahme 1 Bet., danach Klageerweiterung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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frischen79
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#1

06.03.2013, 11:37

Hallo ihr Lieben,

kämpfe mich seit geraumer Zeit durch den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> und werde nicht fündig. Vielleicht hat jmd. ne Ahnung.

Mandanten kommen mit Klage rein. Sie sind Beklagte. Wir zeigen Verteidigungsabsicht an und erwidern. Die 2. Beklagte ist nicht passivlegitimert tragen wird vor und die Klage wird hinsichtlich der 2. Beklagten zurückgenommen.

So weit, so gut, Erhöhungsgebühr ist entstanden, aber:

Einige Zeit später wird die Klage erhöht. Wir gewinnen den RS, SW-Beschluss ergeht, SW 5000,00 €. Ich würde abrechen

1,6 VG
...

Da sehe ich aber schon die Gegenseite schimpfen, denn die 0,3-Erhöhung kann sich aufgrund der erst nach teilweiser Klagerücknahme erfolgten Klageerweiterung schwerlich nach dem GW i.H.v. 5000,00 € berechnen, oder??

Hat einer eine Ahnung, wie das aussehen kann?

PS
Leider hat das Gericht auch nur diese 5000,00 € festgesetzt und keine Einzelstreitwerte (es waren drei Klageanträge) benannt. Da hat es sich jmd. leicht gemacht...aber das Problem packe ich erst später an...
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Anahid
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#2

06.03.2013, 11:55

Schlüssel die Gebühren auf und mach sie in dem Fall einzeln geltend. Das kriegst Du sonst nicht hin. 1,3 nach 3100 aus 5.000 und 0,3 nach 1008 aus dem geringeren SW.
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frischen79
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#3

06.03.2013, 12:02

Hm...

das Problem ist nur, dass die 1008 nach h.M. keine eigenständige Gebühr ist, sondern nur die VG und GG erhöht :(
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#4

06.03.2013, 12:05

Ja ist es. Aber Du kannst natürlich auch hingehen eine 1,6 nach dem geringeren Streitwert, eine 1,3 nach der Differenz zum hohen Streitwert und dann musst Du das halt begrenzen auf eine 1,3 nach dem hohen Streitwert + 0,3 aus dem niedrigen Streitwert. Ob das jetzt einfacher ist, wage ich zu bezweifeln und übersichtlicher ist die Auflistung mit der 0,3 nach 1008 allemal. Ich glaube auch nicht, dass das ein Rechtspfleger beanstanden wird, wenn die gesondert aufgeführt wird. Ist nicht üblich, aber in einem solchen Fall wohl verzeihbar.
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gkutes

#5

06.03.2013, 12:07

um es programm-kompatibel zu machen, musst du dann wohl eine

1,3 aus ursprünglichen wert
+ erhöhung
dann 1,3 aus erhöhung
und abgleich § 15 III machen

könnte das funktionieren`?
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frischen79
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#6

06.03.2013, 12:27

aaaarrrgh!! :motz

vielen dank erstmal, nur kommen da unterschliedliche beträge raus. nehem wir an, anfangs waren es 2000, klageerweiterung um 3000.

1. Variante
1,6 vg (2000) = 212
1,3 vg (3000) = 245
Summe 457

kontrolle 15 III -> 1,6 aus 5000 = 481

2. Variante
1,3 (5000) = 391
0,3 (2000) = 40
Summe 431

Kontrolle 15 III -> 1,6 aus 5000 = 481


Uff!

Oder was meinst Du, Anahid, mit "und dann musst Du das halt begrenzen auf eine 1,3 nach dem hohen Streitwert + 0,3 aus dem niedrigen Streitwert"?
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#7

06.03.2013, 13:02

Ich meine damit, dass Du höchstens Variante 2 abrechnen darfst. Variante 1 müsstest Du entsprechend um 26 € kürzen. Höchstens 1,3 aus 5000 + 0,3 aus 2000. Mehr darfst Du nicht abrechnen. Du kannst also keine Kontrolle mit 1,6 aus 5000 vornehmen.
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gkutes

#8

06.03.2013, 13:19

stimmt. das funzt net :D

also einfach so abrechnen:
1,3 (5000) = 391
0,3 (2000) = 40

ist ja eigentlich ganz easy =)
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frischen79
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#9

06.03.2013, 13:19

uiuiui. ok, habe verstanden. Allerdings MUSS ich doch die 15 IIIer i Var. 2 machen, oder nicht?

:thx erstmal. ich lass das noch mal n tag liegen und grübel noch was...
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#10

06.03.2013, 13:21

Naja....das hab ich ja von Anfang an so vorgeschlagen. Aber frischen möchte die 1008er-Gebühr nicht gesondert aufführen, weil die ja keine eigenständige Gebühr ist. Rein aus praktikablen Gründen würde ich das aber immer noch so machen. :pfeif

P.S.:

Nein, Du musst in Variante 2 keinen Abgleich vornehmen. Dir steht nämlich genau das zu.
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