Erbvertrag-Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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-saaandiii-
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#1

08.11.2011, 07:48

Hallo!

Habe da mal eine Frage!

Wenn wir bei unseren Mandanten einen Erbvertrag oder Gemeinschaftliches Testament erstellen, und die Mandanten dann zum Notartermin begleiten, was darf ich dann abrechnen?

Die Geschäftsgebühr ist klar.

Bekommen wir aber auch eine Einigungsgebühr? Eigentlich schon oder?, es bestand ja zwischen den Mandanten ein ungeklärtes Verhältnis, wodurch dann durch das Testament eine Einigung erzielt wurde, die aber halt dann nach dem Tod gilt.

Was meint ihr dazu?
naduh

#2

08.11.2011, 15:23

Meines Erachtes fällt keine Einigungsgebühr an.

Es sind ja lediglich Mdten. zu euch gekommen und haben um Erstellung eines Testamtens gebeten. Es sind ja eure Mandanten gewesen. Es ist ja keine Einigung mit einem Gegner erzielt worden, die diese Gebühr auslösen könnte.

Die Nr. 1000 RVG sagt ja aus, dass die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht..., das ist m. E. nicht der Fall, oder? Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
-saaandiii-
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#3

10.11.2011, 21:21

Danke für deine antwort naduh!

zwecks "die ungewissheit der parteien über ein rechtsverhältnis"

Die Mandanten sind ja zu uns gekommen und haben vom Erbrecht quasi keine Ahnung. Dann bespricht der Rechtsanwalt dies mit denen, was bei uns nie unter einer Stunde ist und entwirft ein Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag. Da besteht eben die Ungewissheit der Mandanten, weil sie nicht wissen, wie sie davor nicht wissen, wie sie die Erbfolge regeln wollen.

Wenn unser Entwurf dann beim Notar beurkundet wird, haben wir ja quasi am Abschluss des Vertrages mitgewirkt.
Also, so würd ich des beschreiben.

Dass es da keine eindeutigen Rechtsentscheidungen gibt ist sehr ärgerlich...
naduh

#4

11.11.2011, 08:37

Ich verstehe schon, wie du das meinst, und wie du das erklärst, kann man auch ins Überlegen kommen. Trotzdem glaube ich nicht, dass die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes durch einen Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr auslöst. Denn mit einem Testament sorgen die Eheleute ja lediglich für die Zukunft vor, beenden damit aber nicht einen Streit, der eine Einigungsgebühr für den RA auslösen würde, verstehst du, was ich meine.

Eine Einigungsgebühr erhält der RA ja quasi dafür, dass es ihm gelingt, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen, damit der Rechtsstreit beendet werden kann.

Im vorliegenden Fall gab es ja gar keinen Rechtsstreit. Es sind ja lediglich Mdten. gemeinsam zu euch gekommen und haben als Vorsorge für bzw. nach ihrem Leben um Erstellung eines Testamentes gebeten. Somit würde ich die Einigungsgebühr hier nicht ansetzen.

Allerdings kann ich mit dieser Meinung auch total falsch liegen. Vllt. weiß ja noch jmd. anderes hier im Forum ganz genau darüber bescheid.

Etwas anderes, was ich mich frage ist, warum die Mdten. mit diesem Auftrag zu einem Anwalt gehen und nicht direkt einen Notar beauftragt haben :-)
Jupp03/11

#5

11.11.2011, 08:44

naduh hat geschrieben:Ich verstehe schon, wie du das meinst, und wie du das erklärst, kann man auch ins Überlegen kommen. Trotzdem glaube ich nicht, dass die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes durch einen Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr auslöst. Denn mit einem Testament sorgen die Eheleute ja lediglich für die Zukunft vor, beenden damit aber nicht einen Streit, der eine Einigungsgebühr für den RA auslösen würde, verstehst du, was ich meine.

Eine Einigungsgebühr erhält der RA ja quasi dafür, dass es ihm gelingt, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen, damit der Rechtsstreit beendet werden kann.

Im vorliegenden Fall gab es ja gar keinen Rechtsstreit. Es sind ja lediglich Mdten. gemeinsam zu euch gekommen und haben als Vorsorge für bzw. nach ihrem Leben um Erstellung eines Testamentes gebeten. Somit würde ich die Einigungsgebühr hier nicht ansetzen.

Allerdings kann ich mit dieser Meinung auch total falsch liegen. Vllt. weiß ja noch jmd. anderes hier im Forum ganz genau darüber bescheid.

Etwas anderes, was ich mich frage ist, warum die Mdten. mit diesem Auftrag zu einem Anwalt gehen und nicht direkt einen Notar beauftragt haben :-)


aber so was von zustimmend, hier hätte m. E. sogar ein Hinweis durch den RA bzgl. der entstehenden RA- und Not.Geb. gegeben werden müssen
-saaandiii-
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#6

15.11.2011, 08:53

Danke für eure Hilfe!

Noch kurz zur Info.

Haben den Mandanten beim Erstberatungsgespräch darauf hingewiesen, dass die anfallenden Notarkosten niedriger sein können als die Kosten des RA nach RVG.
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