einstweilige Anordnung § 644 ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nicole 1708
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#1

05.12.2008, 08:18

Hallo, ich bräuchte mal dringend Hilfe!
hier also folgendes Problem:

Es geht um Unterhalt. Zunächst Klage eingereicht auf Auskunft mit Antrag auf Unterhalt nach Auskunftserteilung, dann teilweise Anerkennung bezüglich der Auskunftserteilung. Dann einstweilige Anordnung bezüglich Unterhalt. Termin fand statt zum Eil- und Hauptsacheantrag mit Güteverhandlung. Dort wurde dann ein Widerrufsvergleich geschlossen, der sodann widerrufen wurde von der Gegenseite und später (der gleiche Vergleich) gemäß § 278 VI ZPO dann doch geschlossen wurde. .
Folgende Streitwerte: Hauptsache: 500,00 Euro, einstweiliges Anordnungsverfahren 1.746,00 Euro und Vergleich 5.916,00 Euro.
So nun meine Frage, wie rechne ich ab? Mache ich 2 Kostenrechnungen wegen § 18 RVG oder wie?
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Maeva
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#2

07.12.2008, 20:49

Liebe Nicole :-)

Ich würde ja zwei Rechnungen machen. Eine mit VG für die eA und dann die zweite für die Hauptsache mit VG, TG und nach 1000 mit den entsprechenden Streitwerten.

LG

:wecker
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Nicole 1708
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#3

29.12.2008, 09:55

Ist zwar etwas spät, aber danke für die hilfe...und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2009!!!
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