Einigungsgebühr aus welchem SW

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Inara
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#1

15.07.2010, 15:25

Hey Leute,

bräuchte mal Eure Hilfe, komm da immer ins straucheln:

wir haben außergerichtlich nichts gemacht.
Mandant kam mit der Klage zu uns.
Wir haben erwidert und dann wurde Termin anberaumt.
Im Termin wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert und dann auf Vorschlag des Gerichts Vergleich geschlossen.

Der SW wurde auf 5.000 und der für den Vergleich auf 1.000 festgesetzt, wie lautet die korrekte berechnung ??? :

1,3 Verfahrensgebühr aus € 5.000,00 Nr. 3100 VV RVG €
1,2 Terminsgebühr aus € 5.000,00 Nr. 3104 VV RVG €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren, aus € 1.000,00 Nr. 1003 VV RVG €
Fahrtkosten für Geschäftsreise, Benutzung des eigenen PKW, pro Kilometer 0,30, Nr. 7003 VV RVG €
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise von bis zu vier Stunden Nr. 7005 VV RVG €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG €
Gesamtbetrag €

Vielen DAnk für Eure Hilfe.
gkutes

#2

15.07.2010, 15:29

mal abgesehen von den Fahrtkosten, zu denen man nichts sagen kann, ist die Berechnung so vollkommen korrekt
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#3

15.07.2010, 15:30

Deine KN ist richtig so.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#4

15.07.2010, 15:31

oh das ist ja toll zu hören, irgendwie hab ich schon immer so ein Prob. mti dem SW aus der Einigungsgebühr, will und will in meinen Kopf nicht rein.

:thx
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#5

15.07.2010, 15:34

der Gegenstandswert umfasst den Wert aller Ansprüche nicht den Erledigungswert also in diesem Fall wäre die Einigungsgeb. aus 5.000,00 € zu berechnen

sonst würde ich die abrechnung auch so machen wie du
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#6

15.07.2010, 15:35

habt Ihr ne Anhnung, wie das ist:

Chefe hat mir einen Strafzettel für Parken, da er wohl bisl spät dran war, von 5,00 dazugelegt. Also ich meine, das kann ich da nun wirklich nicht geltend machen oder irre ich da, Parkgeübhren würden wohl fast aufs Gleiche rauslaufen, aber neeeee, dat jet nich, denk ich

Ach so, wir sind nicht ortsanässig und haben unseren Kanzleisitz auch nicht beim zuständigen Gericht gehabt, deshalb Fahrkosten und Abwesenheit.
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#7

15.07.2010, 15:35

hmm, also jetzt komm ich wieder ins schleudern...
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#8

15.07.2010, 15:40

Warum beträgt der Wert denn nur 1000€ für den Vergleich? Find ich nämlich etwas merkwürdig die Festsetzung. Wurden die restlichen 4000€ dann ausgeurteilt? Kann ich mir gar nicht vorstellen. Soll das vielleicht heißen, dass der MEHRwert des Vergleichs 1000€ sind?
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#9

15.07.2010, 15:43

Den Strafzettel kannst du nicht mit in die Rechnung reinnehmen, da hätte er sich schon etwas beeilen müssen. Parkkosten an sich sind schon abrechenbar, aber keine Strafzettel.
Curry

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#10

15.07.2010, 15:47

das mit dem Strafzettel dachte ich mir, tja das nächste mal schneller sein, so isses...

VERGLEICH:

Beklagte (wir) zahlt zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin 500,00.

Der GF der Beklagten verzichtet weiter auf die Geltendmachung möglicher Ansprüche aus der INansprüchnahme von Architektenleistungen aus dem Jahr... gegenbüer der Klägerin. Die Kägerin nimmt diesen Verzicht an.

Von den Ksoten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs tragen die Kl. 3/4 Bekl. 1/4
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