Einigungsgebühr aus welchem SW
- Curry
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Also ich hab jetzt nochmal Kommentare gewälzt und konnte nirgends etwas finden, dass bei einem Teilverzicht nur eine EG aus dem Wert anfällt, über den sich verglichen wurde.
Es handelt sich hier um ein gegenseitiges Nachgeben - zum einen soll ein Betrag gezahlt werden und zum anderen wird auf die Restforderung verzichtet. Ich würde jetzt erstmal dazu tendieren, dass die EG aus 5000€ anfällt. Ich würde gegen die Streitwertfestsetzung vorgehen und darauf abstellen, dass hier kein ausschließlicher Verzicht vorliegt. Und dann mal abwarten, was der Rechtspfleger dazu sagt.
Es handelt sich hier um ein gegenseitiges Nachgeben - zum einen soll ein Betrag gezahlt werden und zum anderen wird auf die Restforderung verzichtet. Ich würde jetzt erstmal dazu tendieren, dass die EG aus 5000€ anfällt. Ich würde gegen die Streitwertfestsetzung vorgehen und darauf abstellen, dass hier kein ausschließlicher Verzicht vorliegt. Und dann mal abwarten, was der Rechtspfleger dazu sagt.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ich stell die Frage mal ins Rechtspflegerforum ein...
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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ich hab auch grad gelesen, dass wenn Anerkenntnis und Verzicht in einer Vereinbarung (!) kombiniert werden, dann gibt es eine EG.
also SW-Beschwerde
vom Gefühl her finde ich es nicht im Sinne des Erfinders, dass die EG aus 5000 anfällt.
also SW-Beschwerde
vom Gefühl her finde ich es nicht im Sinne des Erfinders, dass die EG aus 5000 anfällt.
- Curry
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Ich hab es interessehalber jetzt mal ins Rechtspflegerforum gestellt: http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... post624297" target="blank
Curry
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lt. Rechtspflegerforum doch - wie anfangs meine Vermutung - SW für Vergleich aus € 1.000,00:
Für den Wert der Einigungsgebühr ist immer die richterliche Streitwertfestsetzung entscheidend. Wenn der Richter den Streitwert des Vergleichs in Höhe von 1.000 EUR festsetzt, dann kannst du die EG auch nur danach beantragen. Sollte dir dieser Betrag als nicht korrekt erscheinen, müsstest du im Zweifel Streitwertbeschwerde einlegen.
Die EG ist durch den Abschluss des Vergleichs auf jeden Fall entstanden. Egal welchen genauen Inhalt der Vergleich hat.
Für den Wert der Einigungsgebühr ist immer die richterliche Streitwertfestsetzung entscheidend. Wenn der Richter den Streitwert des Vergleichs in Höhe von 1.000 EUR festsetzt, dann kannst du die EG auch nur danach beantragen. Sollte dir dieser Betrag als nicht korrekt erscheinen, müsstest du im Zweifel Streitwertbeschwerde einlegen.
Die EG ist durch den Abschluss des Vergleichs auf jeden Fall entstanden. Egal welchen genauen Inhalt der Vergleich hat.