Einigungs- und Terminsgebühr im Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Michi
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#1

10.06.2010, 16:28

Hallo ihr Lieben,

ich habe einmal folgendes Problem in zwei Verfahren.

Wir haben in zwei Sozialverfahren Klage vor dem Sozialgericht eingereicht. Infolge von Gutachten hat die Gegenseite - jeweils Krankenkassen - mit uns einen Vergleich geschlossen. In der einen Sache über den Antrag und die Kosten, in der anderen nur über die Kosten. Es fand kein Gerichtstermin statt, jedoch wurde mit der Gegenseite telefoniert. Nun meine Frage:

Laut meiner Auffassung sind sowohl Terminsgebühr (Vorb. 3 Abs. 3) als auch Einigungsgebühr entstanden.

Die Gegenseite sagt aber, da beides eine "Belohnungsfunktion" hat, entsteht nur eins von beiden. Hier wird meist die Terminsgebühr - logisch ist ja höher - abgelehnt.

Könnt ihr mir vielleicht helfen. Bräuchte diese Lösung auch relativ schnell, da hier nun Fristen (eine ist morgen :cry: ) dran hängen. Vielleicht habt ihr ja ein Urteil parat, das ich denen um die Ohren hauen kann.

Danke und einen schönen heißen Nachmittag noch :D LG Michi
Refa-Rgbg
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#2

16.06.2010, 13:54

Hallo Michi! Typisch KK... :roll: Nicht unterkriegen lassen und bei Gebühren geltend machen! Unsere Kanzlei ist auch sozialrechtlich ausgerichtet und ich kann dir sagen, dass beide Gebühren angefallen sind und du sie auch geltend machen kannst! Ein Urteil kann ich dir hierfür aber leider nicht nennen. Was du aber machen kannst ist zum Einen: Googlen und wenn du ein Urteil gefunden hast dort beim SG anrufen und es dir zuschicken lassen. Das haben wir schon einige Male gemacht und uns wurde immer schnell weitergeholfen. Der Ton macht die Musik! :wink:
Michi
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#3

17.06.2010, 15:44

Ah sehr schön :D

ich danke dir und wünsch dir noch einen schönen Tag
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