Stehe gerade auf dem Schlauch mit einer Abrechnung und bin mir nicht sicher, ob diese korrekt ist - was meint ihr??
außergerichtlich 7.915,65 € geltend gemacht
dann Klagauftrag
Gegner zahlt Teil von 4.165,00 €
über den Rest von 3.730,65 € wurde Klage eingereicht
Gegenstandswert: 7.915,65 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 535,60 €
Gegenstandswert: 4.165,00 €
Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG, Nr.
3101 Nr. 1, 3100 VV RVG 0,8 218,40 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 7.895,65 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 3.730,65 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 318,50 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG
aus Wert 3.730,65 € 0,65 -159,25 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 953,25 €
EILT! Geschäftsgebühr / vorzeitige Beendigung / Klage
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Also die vorzeitige Beendigung gilt nur, wenn ihr die klage bereits geschrieben hattet. Es kommt nicht auf den auftrag an sich drauf an.
Ansonsten alles genau so.
edit: Es reicht auch aus, wenn die Klage bereits diktiert war.
Ansonsten alles genau so.
edit: Es reicht auch aus, wenn die Klage bereits diktiert war.
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Es reicht, wenn der Auftrag erteilt war. Die Klage muß nicht geschrieben, diktiert, formuliert, irgendwas sein. Es muß aber natürlich eine die VG auslösende Tätigkeit stattgefunden haben.
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Das haben wir in der Schule aber anders gelernt.Adora Belle hat geschrieben:Es reicht, wenn der Auftrag erteilt war. Die Klage muß nicht geschrieben, diktiert, formuliert, irgendwas sein. Es muß aber natürlich eine die VG auslösende Tätigkeit stattgefunden haben.
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Dann habt ihr das falsch gelernt. Nimm die im Büro mal einen Kommentar und les bei 3101 nach.Tinytis hat geschrieben:Das haben wir in der Schule aber anders gelernt.Adora Belle hat geschrieben:Es reicht, wenn der Auftrag erteilt war. Die Klage muß nicht geschrieben, diktiert, formuliert, irgendwas sein. Es muß aber natürlich eine die VG auslösende Tätigkeit stattgefunden haben.
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Ich häng mich hier mal dran, weil das glaub ich auch die ANtwort auf meine Frage ist, allerdings ist die Situation etwas anders:
Mandanten hatten vor ca. 1,5 Jahren den Klageauftrag erteilt, Streitwert 121.000,00 €, Klage wurde erstellt, den Mandanten zugeschickt mit Vorschussrechnung, dann wollten die erst mal nicht mehr.
Jetzt kamen die Mandanten nach 1,5 Jahren wieder und wollen jetzt die Klage doch einreichen, aber nur noch 10.000,00 €. Da sich auch der Sachverhalt ordentlich verändert hat, muss ich die Klage nahezu nochmal neu schreiben.
Rechne ich das genauso ab? - 2011 ist ja schon etwas länger her.
Gegenstandswert: 121.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,6 2.540,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Gegenstandswert: 111.000,00 €
Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 1,1 1.746,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 111.000,00 € 0,75 -1.191,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,6 aus Wert 121.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 10.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,6 892,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 669,60 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 4.659,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 4.699,00 €
Ist das richtig, oder habe ich irgendwas übersehen? Ändert sich etwas, wenn die Reduzierung des Streitwerts auf Wunsch des Mandanten oder auf Grund der äußeren Umstände geschieht?
Mandanten hatten vor ca. 1,5 Jahren den Klageauftrag erteilt, Streitwert 121.000,00 €, Klage wurde erstellt, den Mandanten zugeschickt mit Vorschussrechnung, dann wollten die erst mal nicht mehr.
Jetzt kamen die Mandanten nach 1,5 Jahren wieder und wollen jetzt die Klage doch einreichen, aber nur noch 10.000,00 €. Da sich auch der Sachverhalt ordentlich verändert hat, muss ich die Klage nahezu nochmal neu schreiben.
Rechne ich das genauso ab? - 2011 ist ja schon etwas länger her.
Gegenstandswert: 121.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,6 2.540,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Gegenstandswert: 111.000,00 €
Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 1,1 1.746,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 111.000,00 € 0,75 -1.191,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,6 aus Wert 121.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 10.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,6 892,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 669,60 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 4.659,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 4.699,00 €
Ist das richtig, oder habe ich irgendwas übersehen? Ändert sich etwas, wenn die Reduzierung des Streitwerts auf Wunsch des Mandanten oder auf Grund der äußeren Umstände geschieht?
- Adora Belle
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Soweit ich das übersehe, ist Deine Abrechnung korrekt. (Ich finde das immer sehr unübersichtlich, den ganzen Schmus aus der Anwaltssoftware mit zu kopieren. Wär mir lieber, nur die Gebührenziffern + Faktoren zu sehen.)
Warum sich der Wert reduziert, ist unerheblich. Maßgebend ist, zu welchem Wert du tätig wirst.
Warum sich der Wert reduziert, ist unerheblich. Maßgebend ist, zu welchem Wert du tätig wirst.
Jetzt hab ich doch nochmal eine Nachfrage.
RA-Micro rechnet hier nur einmal die Geschäftsgebühr an, bei der vorzeitigen Beendigung. Müsste die nicht auch bei der 2. Rechnung Berüchsichtigung finden?
Also einmal Anrechnung 0,75 aus EUR 111.000,00 bei der vorzeitigen Beendigung und einmal Anrechnung 0,75 aus EUR 10.000,00 für die neue Klage?
RA-Micro rechnet hier nur einmal die Geschäftsgebühr an, bei der vorzeitigen Beendigung. Müsste die nicht auch bei der 2. Rechnung Berüchsichtigung finden?
Also einmal Anrechnung 0,75 aus EUR 111.000,00 bei der vorzeitigen Beendigung und einmal Anrechnung 0,75 aus EUR 10.000,00 für die neue Klage?