BGH: Einseitiges Zahlungsziel in Rechnung nicht bindend

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#1

29.11.2007, 13:46

ih poste hier mal die Entscheidung, die sunny uns "gemeldet" hat

Ein Verzug aufgrund Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist kommt nur dann in Betracht, wenn eine Vereinbarung hierrüber vorliegt, nicht wenn diese Frist einseitig durch Rechnung bestimmt wird.

Hierzu gibt es jetzt auch eine Entscheidung des BGH:

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.


BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin
AG Schöneberg

Und hier: http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_z ... _7256.html
ist auch noch was dazu zu finden. Ist da eigentlich ganz gut zusammengefasst.
Vielleicht kann das jemand gebrauchen, da es hier ja schon Diskussionen zu diesem Thema gab.


Vielen Dank an sunny!!
StineP

#2

29.11.2007, 13:49

Steht ja auch so im Kommentar....
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PeeDee
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#3

29.11.2007, 13:53

naja steht ja auch so im BGB... das der BGH darüber sogar entscheiden musste :shock:
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sunny84
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#4

29.11.2007, 13:54

Stimmt, aber ich denke, es gibt einige, denen das nicht bewusst ist.
War mir auch nicht wirklich klar, bis ich es hier mal in einem Thread gelesen hab.
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Andreas

#5

30.11.2007, 08:59

Danke, Sunny und danke, Pepsi !

Wir hatten dieses Urteil hier gestern morgen in der Kanzlei angesprochen.

Vielleicht mal kurz, damit Ihr euch nicht durch mehrere Beiträge lesen müßt:
§ 286 BGB hat geschrieben:(3)
1. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
2. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Das Urteil bedeutet für uns also konkret, daß wir bei Verfahren gegen Verbraucher prüfen müssen, ob eine ordentliche Belehrung im Sinne dieses § 286 Abs. 3 BGB in der Rechnung enthalten ist, damit diese gesetzliche Fälligkeit überhaupt eintreten kann. Ggf. kann es auch wichtig werden, den Zugang der Mahnung nachweisen zu können, damit die RA-Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit vom Schuldner zu erstatten sind.

Evtl. sollte man sich auch überlegen, seine gewerblichen Mandanten hierüber zu informieren.

Ansonsten ist das auf der HP des Otto Schmidt-Verlages gut erklärt.

:thx nochmal euch beiden!
Gast

#6

04.12.2007, 08:42

Sollte man dann vielleicht auch unter die Rechnungen des RA schreiben:

1 TAg nach Zahlungsziel tritt Verzug ein.???
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Pepsi
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#7

04.12.2007, 08:51

ich habe es auch erst hier im FOrum gelernt, in der Schule ham wir das anders gelernt und das waren nicht wenige, die es auch bisher falsch gemacht haben hier..
Gast

#8

04.12.2007, 09:27

Vielleicht kann mir ja jemand meine Frage beantworten....???
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butterflybabe
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#9

04.12.2007, 09:58

1 TAg nach Zahlungsziel tritt Verzug ein.???
Versteh ich jetzt nicht so ganz ...

Wir haben teilweise darauf hingewiesen, dass nach 30 Tagen automatisch der Verzug eintritt oder mit Mahnung halt dann früher.
Gast

#10

04.12.2007, 10:01

Schreibt Ihr dann unter Eure Rechnungen:

Ich bitte um Überweisung meines Guthabens bis zum ...............
30 Tage nach Zahlungsziel tritt automatisch Verzug ein???

Ich weiß nicht, wie ich das so richtig schreiben soll???
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