ich hab wenig Ahnung von StPO
wir habe beantragt:
1. dem Nebenkläger einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen,
2. die Unterzeichnende als Beistand beizuordnen,
Gründe: 395 II Nr 1 STPO, 397 a I Nr 2 STPO
= Vater ist getötet worden und Sohn will als Nebenkläger auftreten.
in § 45 RVG steht, dass die Justizkasse dann die Gebühren zahlt, heißt das, dass ich im Falle der Beiordnung dann nur die Pflichtverteidigergebühren bekomme?
Bestellter / Beigeordneter RA
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Ja, du bekommst nur die Pflichtverteidigergebühren.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
ok
also mit Beiordnung, was ausgesprochen heißt, dass ich mich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen möchte (?) bekommen ich dann auch entsprechend verminderte Gebühren, richtig? Und ob Nebenkläger oder nicht macht hier GAR KEINEN Unterschied ja?
also mit Beiordnung, was ausgesprochen heißt, dass ich mich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen möchte (?) bekommen ich dann auch entsprechend verminderte Gebühren, richtig? Und ob Nebenkläger oder nicht macht hier GAR KEINEN Unterschied ja?
- Liesel
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Bei einer entsprechenden Kostenentscheidung kannst du dir ja die Differenz vom Angeklagten holen.
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Die Frage verstehe ich nicht. Meinst Du, ob Du als beigeordneter NK-Vertreter und als Pflichtverteidiger jeweils die gleichen Gebühren aus der Staatskasse erhältst? Dann ist die Antwort ja.Immi hat geschrieben:Und ob Nebenkläger oder nicht macht hier GAR KEINEN Unterschied ja?