Beschwerdeverfahren über örtliche und sachliche Zuständigkei

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jule.ko
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#1

12.04.2012, 16:47

Ich brauche eure Hilfe:

Folgender Fall:
Verweisungsbeschluss vom Arbeitsgericht Magdeburg wegen örtlicher und sachlicher Nichtzuständigkeit.

Kläger legt sofortige Beschwede ein. Mit Erfolg!

Der sofortigen Beschwerde wird stattgegeben. Die Sache bleibt vor dem Arbeitsgericht Magdeburg und die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ich sehe das so.

Kläger kann Kostenfestsetzung 0,5 VG nebst Auslagen beantragen

und beide Prozessbevollmächtigten können mit ihren Mandanten eine 05, VG nebst Auslagen abrechen?

Oder gehören diese Kosten mit zum Hauptverfahren???
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Anahid
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#2

12.04.2012, 16:59

Die Beschwerdekosten gehören nicht zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens.
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StarsinEyes
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#3

12.04.2018, 12:11

Hallöchen, noch eine kleine Frage von mir dazu.
Wenn wir sofortige Beschwerde gegen den Zuständigkeitsbeschluss einlegen, fallen dann die 0,5 VG an oder nicht? Nach Nr. 3400 VV RN. 6 Mayer/Kroiß würde diese nicht anfallen, wenn wir in derselben Angelegenheit eine höhere VG (1,3) verdient haben.
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#4

12.04.2018, 14:40

Wir haben grad noch in § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG endeckt, dass es wohl keine eigene Angelegenheit ist. Leider haben wir keinen aktuellen Kommentar da. Kann mir vielleicht jemand sagen, ob im Kommentar noch das gleiche steht wie im alten, dass eben, solang der Rechtstreit schon läuft hier keine weiteren Gebühren für die Beschwerde anfallen würden
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