Beschwerde gegen Streitwertbeschluss wie abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mandy78
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#1

16.08.2010, 18:03

Wir haben ein Verfahren vor dem Sozialgericht. Dort wurde auch der Streitwert falsch angesetzt. Wir haben dagegen Beschwerde eingelegt und recht bekommen. Ich würde das gerne mit der RSV der Mandantin abrechnen. Rechne ich da die 3500 an? Und nach welchem Wert??? Dem ursprünglich falschen oder den neu korrigierten oder der Differenz zwischen beiden??? Weiss das jemand? danke
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Trynnchylld
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#2

17.08.2010, 08:18

Beschwerde ist die 3500. Als Gegenstandswert nimmst du den Betrag, gegen den du dich wendest. Da der Streitwert ja Grundlage für die Gebühren ist, und du dich ja deswegen gegen den Streitwert wendest, musst du zunächst die entstehenden Gebühren aus dem festgesetzten Streitwert errechnen und dann die Gebühren aus dem "richtigen" Streitwert. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ist die Beschwer und damit Streitwert.
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#3

19.08.2010, 12:38

Kann ich das irgendwo nachschlagen? Und meinem Chef zeigen?
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Trynnchylld
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#4

25.08.2010, 08:43

§ 66, 68 GKG
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#5

01.10.2010, 14:02

Sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Streitwert nie erstattungsfähig? Mein Beschluss lautet „Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet“
Sorry für die doofe Nachfrage, aber mein Chef hat KFA eingereicht über die Kosten im Beschwerdeverfahren und die Gegenseite hat jetzt nur moniert, dass wir ja darin gar nicht tätig waren, aber an sich sind die doch eh nich erstattungsfähig oder???
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#6

01.10.2010, 14:12

Also ich hab mir die noch NIE ggü der Gegenseite festsetzen lassen - weil ist ja quasi ein Fehler des Gerichts gewesen - da kann die Gegenseite ja auch nix für.....
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#7

01.10.2010, 14:13

ich hab was gefunden
Pukall in: Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 32 Rnd. 99, 100:

"Erhebt der Anwalt im Auftrage seiner Partei Beschwerde nach §§ 67 oder 68 GKG auf Herabsetzung des vorläufigen oder des endgültigen Gebührenstreitwerts, steht ihm dafür nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 12 RVG KEIN Vergütungsanspruch zu, weil es sich um "dieselbe" Angelegenheit handelt. Er erhält auch mangels eines Auftraggebers keine Gebühr, wenn er aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde einlegt."

Ausnahme: Anwalt wurde NUR mit der Abwehr der vom gegnerischen Anwalt eingelegten Streitwertbeschwerde beauftragt. Dann erhält er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.

"Eine Kostenerstattung findet in keinem der Verfahren statt, § 66 Abs. 8 GKG. Deshalb kann weder der im Beschwerdeverfahren obsiegende Anwalt noch der obsiegende Gegner vom Anwalt nach § 91 ZPO Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen."
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#8

01.10.2010, 14:13

PS: Ich glaube auch nicht, dass die erstattungsfähig sind.
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#9

01.10.2010, 14:14

ja da hast du Recht, s.o.
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#10

01.10.2010, 14:15

looool - geilo - ich hab doch soooooooo gerne recht :-D Aber gut, dass wir darüber gesprochen haben!
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