Berufungsbegründung/GW/außerger. Kosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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schani
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#1

27.05.2009, 21:24

Hi wer kann mir folgende Frage beantworten???

Klage I. Instanz abgewiesen. GW 1.ooo €
Berufung über 50 % der Klagesumme erster Instanz.
Frage: Aus welchem GW wird im Antrag zu 2) die außergerichtlichen Kosten beziffert? GW 1000,00 € oder GW 500,00 €??
Verbleibt es bei der KoNo der außergerichtlichen Gebühren mit dem GW von 1.000,00 €???

Es wäre super wenn mir jemand helfen könnte :roll:

i.ü. wo kann ich so etwas nachlesen??

LG schani
StineP

#2

28.05.2009, 21:33

Aus welchem GW wird im Antrag zu 2) die außergerichtlichen Kosten beziffert?

Welcher Antrag? Außergerichtliche Kosten??? in der Berufung?
wenn du berufung wegen 500 € einlegst, dann ist das der GW - aber du legst die ja nicht ein als Klageforderung, sondern, weil du in der Höhe ja willst, dass der Klage (I. Instanz) stattgegeben wird. was du in der klage nicht eingeklagt hast, kannst du in der berufung erst recht nicht einklagen - du fechtest das Urteil an!!!
gkutes

#3

28.05.2009, 23:52

die außergerichtlichen gebühren stehen doch fest. die rechnet man nicht nach dem SW der klage aus und erst recht nicht bei einer berufung =)

davon abgesehen, werdet ihr diese kosten niemals bekommen, da ihr ja anscheinend selbst wisst, dass ihr wohl ein bisschen zu viel gefordert habt =)
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LuzZi
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#4

29.05.2009, 08:07

Berufung ist im Übrigen erst zulässig ab einem Betrag in Höhe von 600,-- € (§ 511 ZPO), es sei denn, das Gericht lässt sie bereits bei einem niedrigeren Wert zu, was aber - denke ich - kaum der Fall sein wird :)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
schani
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#5

29.05.2009, 12:19

Alles klar!!

die Streitwerte waren nur Beispiele!

@ StineP und gkutes: Manchmal sieht man vor lauter Bäumen den Wald nicht!! Ich danke Euch für die schnelle Antwort!

LG und schönes langes Pfingstwochenende :wink2
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