Berufung zu spät eingereicht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
mellimaus
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#1

01.11.2007, 14:04

Die Gegenseite hat Berufung eingelegt, die wir jetzt vom Gericht übersandt bekommen haben mit HInweis vom Gericht an die Gegenseite, dass die Berufung zu spät eingereicht wurde.

Wenn die Berufung tatsächlich zurückgewiesen wird, will mein Chef jetzt schon wissen, welche GEbühren für uns entstehen.

Ich bin der Meinung, wenn wir nichts weiter vortragen und zurückgewiesen wird, dann bekommen wir nur ne 1,1 VG wegen vorzeitiger Beendigung. Is das richtig?
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#2

01.11.2007, 14:05

jo :dafuer
Gast

#3

01.11.2007, 14:06

die vorzeitige Beendigung würde ich auch so sehen. Auch die Gebühr wird korrekt sein.

Aber ich glaube, die könnt ihr dann nur gegenüber dem Mdt abrechnen und ggf. als Schadenersatz geltend machen. Im Kostenfestsetzungsverfahren werdet ihr damit wohl eher nichts
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#4

01.11.2007, 14:08

warum nicht, jeder Berufungsbeklagter hat ANspruch auf Zuziehung eines Anwalts, der somit eine 1,1 verdient (erstattungsfähig)..

PS: wenn der Mdt unbedingt die ANzeige ans Gericht wollte, könnt ihr gegenüber eine 1,6 abrechnen
Kimmy

#5

01.11.2007, 14:09

ich würde auch ne 1,1 nehmen und gegen den Berufungseinleger festsetzen lassen. Wüsste nicht, was dagegen zu sagen wäre. Der hat das Verfahren angefangen, dann muss er auch zahlen.
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#6

01.11.2007, 14:14

PS: BGH, Beschluss vom 17.12.2002, X ZB 9/02 OLG Brandenburg

Auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Berufungsbeklagten eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/20-Gebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten.
Gast

#7

01.11.2007, 14:15

aber wenn der Anwalt, der diese 1,1 Gebühr geltend macht, sich zu der Akte gar nicht legitimiert und vom Gericht auch nicht aufgefordert wird, könnte es mit der Festsetzung etwas schwer werden.

Wir hatten gerade neulich auch so einen Fall, wir hatten uns gar nicht legitimiert, weil das Gericht uns die Schreiben der Gegenseite lediglich zur Kenntnisnahme - aber nie zur Stellungnahme - geschickt hatte.

Wir konnten nur ne vorzeitige Erledigung abrechnen. Sowas kannste aber nicht gerichtlich geltend machen, da Du in der Berufungsakte gar nicht auftauchst.

Ist ähnlich wie die Geschäftsgebühr, die auch nie mit festgesetzt wird.
Kimmy

#8

01.11.2007, 14:18

Du bist als RA aber schon am Verfahren beteiligt, wenn Du die EB's unterzeichnet zurückgibst.
Das war bei uns in ner Revisionssache so. Wir haben da gar nichts unternommen, weil wir die Sache gerne entschieden haben wollten (Terminsgebühr entsteht auch bei Besprechung und wir waren dann Beschwerdegegner) und haben immer nur die EB's unterzeichnet und zurückgeschickt an den BGH und haben hierfür auch ne Gebühr bekommen.
mellimaus
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#9

01.11.2007, 14:22

also das EB haben wir auch unterschrieben und zurückgeschickt, haben ja auch die Berufung zugeschickt bekommen - logisch. Finde auch, dass das im Kostenfestsetzungsverfahren der Gegenseite aufgebrummt werden müßte, schließlich haben die zu spät Berufung eingelegt und dafür können wir doch nichts.
Gast

#10

01.11.2007, 14:23

Kimmy hat geschrieben:Du bist als RA aber schon am Verfahren beteiligt, wenn Du die EB's unterzeichnet zurückgibst.
Das war bei uns in ner Revisionssache so. Wir haben da gar nichts unternommen, weil wir die Sache gerne entschieden haben wollten (Terminsgebühr entsteht auch bei Besprechung und wir waren dann Beschwerdegegner) und haben immer nur die EB's unterzeichnet und zurückgeschickt an den BGH und haben hierfür auch ne Gebühr bekommen.
Bei uns gab es gar keine EBs, weil wir nur ne Kenntnisnahme vom Gericht bekommen haben.
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