Berufung Kosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kerstin1
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#1

21.09.2009, 11:52

Würde es ja selbst nachschauen, aber hier geht wieder alles drunter und drüber.

Meine Frage: Wenn wir fristwahrend Berufung einlegen und den gegn. RA anschreiben, dass er sich noch nicht melden soll, fallen hierfür schon irgendwelche Kosten an?? :oops: :oops:
gkutes

#2

21.09.2009, 12:20

ja. für euch und eigentlich auch für den gegn. RA
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repfiffi
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#3

21.09.2009, 12:49

Es geht wohl darum, dass ihr den Kollegen bitten wollt, zunächst noch keine weiteren kostenauslösende Maßnahmen zu veranlassen, bis feststeht, ob das Rechtsmittel auch tatsächlich durchgeführt werden soll.

Wenn die Ggs. bestätigt, dass bis Ablauf der BB-Frist keine Maßnahmen in die Wege geleitet werden, würde ein "Stillhalteabkommen" Zustande kommen.

Wenn ihr dann wirklich die Berufung zurücknehmen würdet, könnte die Ggs. für diesen Rechtszug keine Kostenerstattung von Euch verlangen. Ihr könntet Euch dann auf das Stillhalteabkommen berufen - dieses sollte aber schriftlich vorliegen!

Ansonsten geb' ich gkutes vollkommen recht - angefallen sind die Kosten allemal ;)

LG
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#4

21.09.2009, 22:36

:good :daumen
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